zwischen Firma A
[....]
– nachfolgend "Hersteller" genannt –
und Firma B
[....]
– nachfolgend "OEM-Partner" genannt –
INHALTSVERZEICHNIS
Präambel
1. Vertragsgegenständliche OEM-Produkte
2. Produktbeschreibung
2.1 Technische Spezifikation
2.2 Änderungen durch den Hersteller
3. Vertriebslizenz
3.1 Rechtseinräumung
3.2 Inhaltliche Beschränkung
3.3 Erweiterung zur Vollversion
4. Vertragserfüllung
4.1 Bestellungen
4.2 Umsatzvorschau
4.3 Stornierungen
5. Preise und Zahlungsbedingungen
6. Lieferverzug
6.1 Pauschalierter Schadensersatz
6.2 Nachweis eines geringeren Schadens
6.3 Haftung und Rücktritt vom Vertrag
7. Produktabnahme
7.1 Übergabe der Produkte
7.2 Untersuchung und Tests
7.3 Abweichungen
7.4 Abnahme der Produkte
7.5 Zurückbehaltungsrecht
7.6 Behördliche Genehmigungen
8. Ersatzteile und ältere Versionen
9. Sachmängel
9.1 Verjährungsfrist für Sachmängel
9.2 Nachbesserung und Ersatzlieferung
9.3 Serienfehler
10. Haftung
10.1 Haftungsbeschränkung
10.2 Haftungshöhe - Mitverschulden des OEM-Partners
11. Rechte Dritter und Freistellung
12. Vertraulichkeit und Geheimhaltungsschutz
12.1 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
12.2 Vermerk - "Vertraulich"
12.3 Zugang Dritter
12.4 Dekompilierung
13. Vertragsdauer und Kündigung
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1 Salvatorische Klausel
14.2 Schriftform
14.3 Abtretung und Aufrechnungen
14.4 Geltendes Recht und Gerichtsstand
ANLAGE A: Zu liefernde Produkte (Beschreibung)
ANLAGE B: Technische Spezifikationen
Präambel
Mit dieser Vereinbarung erwirbt der OEM-Partner vom Hersteller das Recht, bestimmte vertragsgegenständlich definierte Komponenten, Geräte bzw. Computerprogramme z. B. als Betriebssystem-, betriebssystemnahe oder Standardsoftware (folgend: "die Produkte" oder "Computersoftware") zusammen mit Hardware zu verbinden, zu verarbeiten und diese zu vermarkten.
1. Vertragsgegenständliche OEM-Produkte
Der Hersteller ist verpflichtet, während der Dauer des Vertrages den OEM-Partner mit den in der Anlage A näher definierten Produkten gemäß diesem Vertrag zu beliefern. Er verpflichtet sich, die Produkte auf dem jeweils gesicherten Stand von Wissenschaft und Technik zu halten und die Produkte dem technischen Fortschritt entsprechend weiter zu entwickeln und dabei geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen zu ergreifen...