Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass der BGH am 24. Juli 2008 entschieden hat, dass die VOB/B bei Verträgen mit privaten Bauherren nicht mehr uneingeschränkt gilt und dass einzelne Klauseln der VOB/B unwirksam sein können.
VOB-Bauvertrag
mit Einheitspreisen
Zwischen
[....],
vertreten durch [....],
nachfolgend "AG" genannt, [....], vertretender Architekt,
und
[....],
vertreten durch [....],
- nachfolgend "AN" genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:
1. Vertragsgegenstand:
Der AG überträgt dem AN für das Bauvorhaben in [....] die Ausführung folgender Leistungen: [....].
2. Vertragsgrundlagen:
2.1 Vertragsbestandteile sind ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Unterlagen in der dort bezeichneten Reihenfolge:
2.1.1 die Bestimmungen dieser Vertragsurkunde und des Verhandlungsprotokolls vom [....]
2.1.2 die Leistungsbeschreibung vom [....] mit Vorbemerkungen und sämtlichen zugehörigen Anlagen, Plänen und Zeichnungen
2.1.3 die anerkannten Regeln der Technik, sämtliche DIN-Normen, alle sonstigen gültigen technischen Vorschriften und Auflagen der in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden sowie Gütegemeinschaften, jeweils in der zum Zeitpunkt der Abnahme der Vertragsleistung geltenden Fassung
2.1.4 die Vorschriften der VOB/C in der zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Fassung, deren Abrechnungsbestimmungen, jedoch in der bei Unterzeichnung dieses Vertrages geltenden Fassung
2.1.5 die Vorschriften der VOB/B in der im Jahr 2002 geänderten Fassung
Der AG bestätigt hiermit, den kompletten Text der VOB/B, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung, erhalten zu haben.
2.1.6 das Angebot des AN vom [....]