Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass der BGH am 24. Juli 2008 entschieden hat, dass die VOB/B bei Verträgen mit privaten Bauherren nicht mehr uneingeschränkt gilt und dass einzelne Klauseln der VOB/B unwirksam sein können.
Generalunternehmervertrag
zwischen
[....],
vertreten durch [....],
- nachfolgend AG genannt -
und
[....],
vertreten durch [....],
- nachfolgend AN genannt -
1. Vertragsgegenstand:
1.1 Der AG überträgt dem AN die schlüsselfertige, gebrauchsfertige Erstellung des nachfolgend bezeichneten Objekts nach den Vertragsgrundlagen gemäß Ziffer 2:
[...]
1.2 Sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen sind so zu erstellen, dass das Objekt betriebs- und benutzungsfertig ist. Insbesondere sind sämtliche behördlichen Abnahmen vom AN einzuholen.
2. Vertragsgrundlagen:
2.1 Vertragsgrundlagen sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen in der dort bezeichneten Reihenfolge:
2.1.1 dieser Generalunternehmervertrag
2.1.2 die Leistungsbeschreibung vom [....] mit sämtlichen Vorbemerkungen und sonstigen Bestandteilen, Anlage [....]
2.1.3 folgende Pläne
[....]
[....]
2.1.4 die Baugenehmigung vom [....], Anlage [....]
2.1.5 verbindlicher Bauzeitenplan vom [....], Anlage [....]
2.1.6 verbindlicher Zahlungsplan vom [....], Anlage [....]
2.1.7 Verhandlungsprotokoll vom [....], Anlage [....]
2.1.8 besondere Vertragsbedingungen vom [....]
2.1.9 das Angebot des AN vom [....], Anlage [....]