Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass der BGH am 24. Juli 2008 entschieden hat, dass die VOB/B bei Verträgen mit privaten Bauherren nicht mehr uneingeschränkt gilt und dass einzelne Klauseln der VOB/B unwirksam sein können.
Generalübernehmervertrag
zwischen
[....],
vertreten durch [....],
- nachfolgend AG genannt -
und
[....],
vertreten durch [....],
- nachfolgend AN genannt -
1. Vertragsgegenstand:
1.1 Der AG überträgt dem AN die schlüsselfertige, gebrauchsfertige Erstellung des nachfolgend bezeichneten Objekts nach den Vertragsgrundlagen gemäß Ziffer 2:
[...]
1.2 Sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen sind so zu erstellen, dass das Objekt betriebs- und benutzungsfertig ist. Insbesondere sind sämtliche behördlichen Abnahmen vom AN einzuholen.
1.3 Der AN entscheidet über Art und Weise der Baudurchführung, insbesondere darüber, ob er einen Generalunternehmer mit der Bauausführung betraut oder die Gewerke einzeln vergibt. Ferner ist es Sache des AN, den Inhalt dieser einzelnen Werkverträge festzulegen und die geeigneten Unternehmen, Handwerker, Architekten und Ingenieure auszuwählen, vorbehaltlich der Regelungen dieses Generalübernehmervertrages, die stets vorrangig sind.
2. Vertragsgrundlagen:
2.1 Vertragsgrundlagen sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen in der dort bezeichneten Reihenfolge:
2.1.1 dieser Generalübernehmervertrag
2.1.2 die Leistungsbeschreibung vom [....] mit sämtlichen Vorbemerkungen und sonstigen Bestandteilen, Anlage [....]
2.1.3 folgende Pläne
[....]
[....]
2.1.4 die Baugenehmigung vom [....], Anlage [....]
2.1.5 verbindlicher Bauzeitenplan vom [....], Anlage [....]
2.1.6 verbindlicher Zahlungsplan vom [....], Anlage [....]