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Weitere Rechnung 13 Monate nach Schlussrechnung legal? 14.10.08
Hallo,
Land: Deutschland, Bundesland: Bayern.
Wir haben bei einem Bauvorhaben nach VOB in Bayern verschiedene Gewerke beauftragt, darunter die Lieferung und den Einbau eines Pelletofens, welches der Handwerker pauschal angeboten und wir entsprechend beauftragt haben. Nach diversen Nachbesserungen, die im April 07 beendet waren, erhielten wir im September 07 die (auch so betitelte) Schlussrechnung (ebenfalls lediglich pauschal, ohne Untergliederung in Einzelposten), die wir dann auch bezahlt haben.
13 Monate später erhalten wir jetzt eine weitere Rechnung (ca 25% Aufschlag auf den ursprünglichen Betrag) mit Hinweis auf Zusatzleistungen aus April 2007. Die entsprechenden Arbeiten waren zwar im Rahmen der verschiedenen Vor-Ort-Termine besprochen worden, jedoch wurden wir schon damals nie darauf hingewiesen, dass diese Leistungen mit der Pauschale nicht mehr abgegolten wären; des weiteren war auch in der Schlussrechnung kein Hinweis auf noch offene Posten zu finden.
Ist diese Rechnung 13 Monate später rechtlich haltbar? Ist es überhaupt rechtens, nach einer Schlussrechnung eine weitere zu stellen, wenn nicht explizit ein Fehler in der Schlussrechnung vorliegt?
Danke für jeden Hinweis!
Gruß
Wolfii
Name: Wolfii   http://bau.klimt.org/

  1. Hallo Wolfii, mit der vorbehaltlosen Anerkennung der Schlussrechnung ... 15.10.08
    Hallo Wolfii,
    mit der vorbehaltlosen Anerkennung der Schlussrechnung Ihrerseits und der vorbehaltlosen Annahme der Zahlung (bei 13 Monaten ist davon auszugehen) ist Schluß, wie der Name sagt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Schwabe
    Name: Thomas Schwabe   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.ibschwabe.de

  2. Das kann nur ein RA beantworten 16.10.08
    Schlussrechnung für die Pauschalleistung "Lieferung und Einbau" Pellet-Ofen.
    Dann haben Sie weitere Zusatzleistungen ausführen lassen, die nicht im Pauschalvertrag enthalten waren? Oder waren es Nachbesserungen an der Leistung des Pauschalvertrages? Hier kommte es zum einen darauf an, ob die nachträglichen Leistungen Nebenleistungen des Pauschalvertrages waren oder Zusätzliche Leistungen. Dies und Fristenregelungen der Rechnungsstellung kann ihnen aber nur ein Anwalt genauer erläutern ggf. mit Rechnungsprüfung durch einen Archi oder Sachverständigen.
    Name: Uwe Tilgner   E-Mail-Adresse anzeigen  

  3. Nachbesserung waren VOR Erhalt der Schlussrechnung abgeschlossen 16.10.08
    Hallo,
    nur zur Verdeutlichung: Die Nachbesserungen waren VOR Erhalt der Schlussrechnung schon längere Zeit abgeschlossen; es gab keine weiteren Arbeiten, die NACH Erhalt der Schlussrechnung ausgeführt wurden.
    Viele Grüße
    Wolfii
    Name: Wolfgang Klimt   http://bau.klimt.org/

  4. UNTERSCHIED: Nachbesserung oder zusätzliche Leistungen 16.10.08
    Nochmals der Hinweis: Leistungen des Pauschalvertrages und Nachbesserungen dieser Leistungen (Mängelbeseitigung) werden selbstredent nur mit dem vereinbarten Pauschalhonorar abgegolten sein. Nur für zusätzliche Leistungen (Leistungen, die nicht im Pauschalvertrag vereinbart waren, z.B. Rohrleitungsdämmung, zusätzliche Einbauten, Maurerarbeiten, etc.) würden evtl. einen zusätzlichen Vergütungsanspruch rechtfertigen. Wann dieser verjährt sagt ihnen nach Durchsicht des Vertrages ein guter Anwalt.
    Name: Uwe Tilgner   E-Mail-Adresse anzeigen  
 

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