Maklerzwang beim Notar? Notarwahl, Reservierungsvereinbarung & Vertragsstrafe

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 15.01.2026

Der Käufer hat grundsätzlich das Recht auf freie Notarwahl beim Hauskauf. Eine Reservierungsvereinbarung darf dieses Recht nicht einschränken. Bei Uneinigkeit zwischen Käufer und Verkäufer bezüglich des Notars, sollte der Passus in der Reservierungsvereinbarung gestrichen werden. Platzt der Notartermin, können Kosten entstehen, deren Verteilung im Vorfeld geklärt werden sollte.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Maklerzwang beim Notar? Notarwahl, Reservierungsvereinbarung & Vertragsstrafe

Hallo,
meine Eltern haben sich ein Haus gekauft. Das Haus haben wir über einen Makler gefunden.
Wir haben uns das Haus angesehen, es gefiel uns und wir wollten es kaufen.
Ich rief den Makler an um ihm das zu sagen. Er schickte mir daraufhin eine Reservierungsvereinbarung zu.
Ein Teil dieser Reservierungsvereinbarung lautet:
Vorbereitung eines Beuurkundungstermins:
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer zusätzlich nach Abstimmung mit dem Verkäufer einen notariellen Kaufvertrag vorzubereiten und einen Beurkundungstermin zu vereinbaren.
Nun hat die Frau von der Bank, die unseren Kredit bearbeitet hat, allerdings schon einen Termin mit einem anderen Notar ausgemacht. Wir und die Verkäufer sind mit diesem Notar einverstanden, weil wir richtig schnell einen Temrin bekommen haben. Bei diesem Notar wird jetzt schon der Kaufvertrag aufgesetzt und der ganze Grundbuchkram ist auch schon erledigt.
Nun zu meiner Frage: Kann sich der Makler jetzt quer stellen und uns seinen Notar aufzwingen?
Müssen wir mit einer Vertragsstrafe rechnen, da wir ja auf eigene Faust einen Notar gesucht haben?
Jana
  • Name:
  • Jana
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Unterschreiben Sie keine Reservierungsvereinbarung, bevor ein Fachanwalt für Immobilienrecht die Klauseln zur Notarwahl und Vertragsstrafe geprüft hat – unwirksame oder missbräuchliche Klauseln bergen erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken.

    🔴 KRITISCH: Der Makler darf weder den Notar bestimmen noch die Beurkundung blockieren; ein solcher Versuch kann nach § 240 StGB als Nötigung oder nach § 823 BGBAbk. als Störung des Vertragsabschlusses geahndet werden – dokumentieren Sie jegliche Druckausübung sofort.

    ⚠️ WICHTIG: Die freie Notarwahl ist gesetzlich geschützt (§ 19 BeurkG); eine vertragliche Einschränkung ist nur wirksam, wenn sie klar, transparent, nicht überraschend und nicht im Widerspruch zu § 307 oder § 309 Nr. 1 BGB steht.

    ⚠️ WICHTIG: Der Makler darf keinerlei notarielle oder anwaltliche Tätigkeiten (z. B. Vorbereitung des Kaufvertrags) ausüben – solche Leistungen verstoßen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und machen die Klausel in der Reservierungsvereinbarung unwirksam.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie unsicher sind, ob der Makler Ihnen einen bestimmten Notar vorschreiben darf. Grundsätzlich gilt: Sie haben als Käufer das Recht, den Notar für die Beurkundung des Kaufvertrags selbst auszuwählen.

    Eine Reservierungsvereinbarung mit dem Makler kann Klauseln enthalten, die eine Vertragsstrafe vorsehen, falls Sie vom Kauf zurücktreten. 🔴 Gefahr: Prüfen Sie die Reservierungsvereinbarung genau, bevor Sie diese unterzeichnen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Anwalt beraten, um die rechtlichen Konsequenzen zu verstehen.

    Sollte der Makler versuchen, Sie zur Wahl eines bestimmten Notars zu drängen, empfehle ich Ihnen, dies schriftlich festzuhalten und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen. Die freie Notarwahl ist ein wichtiger Bestandteil des Kaufprozesses.

    👉 Handlungsempfehlung: Bestehen Sie auf Ihrem Recht, den Notar selbst zu wählen, und lassen Sie sich nicht vom Makler unter Druck setzen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Frage, ob ein Makler den Käufern einen bestimmten Notar vorschreiben kann und ob eine Vertragsstrafe droht, wenn die Käufer einen anderen Notar beauftragen. Grundsätzlich gilt in Deutschland das Prinzip der freien Notarwahl. Der Käufer und der Verkäufer können den Notar für die Beurkundung des Kaufvertrags gemeinsam bestimmen. Ein Makler hat kein gesetzliches Recht, einen bestimmten Notar durchzusetzen, es sei denn, dies wurde vertraglich wirksam vereinbart.

    ✅ Zustimmung: Die Einschätzung, dass der Makler keinen Notar aufzwingen kann, ist rechtlich korrekt. Die freie Notarwahl ist ein hohes Gut und kann durch eine Reservierungsvereinbarung nur eingeschränkt werden, wenn diese Klausel klar und eindeutig ist und nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass der Makler die Vorbereitung des Notartermins als Teil der Reservierungsvereinbarung beauftragen kann, ist rechtlich fragwürdig. Die Vorbereitung eines notariellen Kaufvertrags ist eine anwaltliche oder notarielle Tätigkeit, die ein Makler nicht selbst ausführen darf. Eine solche Klausel könnte als unzulässige Umgehung des Rechtsdienstleistungsgesetzes angesehen werden und ist daher möglicherweise unwirksam.

    ➕ Ergänzung: Es ist wichtig zu prüfen, ob die Reservierungsvereinbarung eine wirksame Vertragsstrafenklausel enthält. Selbst wenn eine solche Klausel existiert, wäre sie nur dann durchsetzbar, wenn der Käufer tatsächlich gegen eine wirksame Verpflichtung verstoßen hat. Da die freie Notarwahl gesetzlich geschützt ist, dürfte ein Verstoß gegen eine unwirksame Klausel keine Vertragsstrafe auslösen.

    👉 Handlungsempfehlung: Die Käufer sollten die Reservierungsvereinbarung einem Fachanwalt für Immobilienrecht vorlegen, um die Wirksamkeit der Klauseln zur Notarwahl und Vertragsstrafe prüfen zu lassen. Bis dahin sollten sie den bereits vereinbarten Notartermin nicht absagen. Der Makler sollte schriftlich darauf hingewiesen werden, dass die freie Notarwahl gesetzlich garantiert ist und die Klausel in der Reservierungsvereinbarung unwirksam sein könnte. Sollte der Makler auf einer Vertragsstrafe bestehen, ist rechtlicher Beistand unerlässlich.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Reservierungsvereinbarung enthält eine Klausel zur Notarvorbereitung, die jedoch keine verbindliche Notarwahl oder Maklerzwang im notariellen Beurkundungsprozess begründet — denn der Notar ist gesetzlich unabhängig und wird von den Vertragsparteien frei gewählt.

    ⚠️ Korrektur: Der Makler hat keinerlei gesetzliches oder vertragliches Recht, einen bestimmten Notar vorzuschreiben oder die Wahl des Notars durch Käufer und Verkäufer zu kontrollieren; die Notarbestellung ist allein Sache der Vertragsparteien gemäß § 19 BeurkG.

    ➕ Ergänzung: Eine Vertragsstrafe wegen eigenständiger Notarwahl ist nur dann wirksam, wenn die Klausel klar, transparent und im Einklang mit § 307 BGB steht — insbesondere muss sie nicht überraschend sein und darf nicht die gesetzliche Freiheit der Notarwahl unangemessen einschränken; solche Klauseln sind in der Rechtsprechung regelmäßig unwirksam.

    ✅ Zustimmung: Die Vorgehensweise von Jana und ihren Eltern ist rechtskonform: Die Einigung auf einen Notar mit dem Verkäufer und die frühzeitige Terminvereinbarung beschleunigen den Kaufprozess und entsprechen der üblichen Praxis.

    ➕ Ergänzung: Der Makler darf lediglich bei der Vorbereitung des Vertragsinhalts (z. B. Formulierungshilfe, Abstimmung mit dem Verkäufer) tätig werden — aber nicht die Beurkundungsstelle oder den Notar bestimmen.

    🔴 Gefahr: Falls die Reservierungsvereinbarung eine pauschale Vertragsstrafe ohne konkrete, nachvollziehbare Schadensgrundlage vorsieht, könnte dies als unangemessene Benachteiligung gemäß § 309 Nr. 1 BGB unwirksam sein — doch eine gerichtliche Klärung wäre erforderlich.

    🔴 Gefahr: Ein Versuch des Maklers, die Beurkundung zu blockieren oder den Notarwechsel zu verhindern, wäre rechtswidrig und könnte sogar den Tatbestand einer Nötigung oder einer Störung des Vertragsabschlusses erfüllen.

    👉 Handlungsempfehlung: Bewahren Sie sämtliche Korrespondenz mit dem Makler auf, dokumentieren Sie den Notartermin und die Einverständniserklärung des Verkäufers — und kontaktieren Sie bei drohender Inanspruchnahme unverzüglich einen auf Immobilienrecht spezialisierten Rechtsanwalt zur Prüfung der Klauselwirksamkeit.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen eindeutig: Der Käufer hat das gesetzlich geschützte Recht, den Notar frei zu wählen (§ 19 BeurkG).
    • Alle drei Modelle warnen vor der Unterschrift einer Reservierungsvereinbarung ohne vorherige fachanwaltliche Prüfung, insbesondere hinsichtlich Vertragsstrafen- und Notarwahlklauseln.
    • Alle drei betonen, dass eine Vertragsstrafe wegen eigenständiger Notarwahl grundsätzlich unwirksam ist, sofern die Klausel gegen § 307 oder § 309 BGB verstößt.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI fokussiert auf Druck durch den Makler und empfiehlt klare schriftliche Ablehnung – ohne jedoch die Rechtsgrundlagen für Unwirksamkeit detailliert zu benennen.
    • DeepSeek geht stärker auf die Rechtsdienstleistungsgesetz-Verstöße bei „Notarvorbereitung durch Makler“ ein und benennt klar die Gefahr der Unwirksamkeit.
    • Qwen ergänzt spezifisch den möglichen Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) bei Blockadeversuchen und hebt die Beweissicherungspflicht (Korrespondenz, Terminbestätigung) besonders hervor.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek betont die Unzulässigkeit der Makler-Ausführung notarieller Vorarbeiten – eine Dimension, die GoogleAI nicht erwähnt.
    • Qwen liefert die präziseste Rechtsgrundlage für Klausel-Unwirksamkeit: § 309 Nr. 1 BGB (pauschale Vertragsstrafe ohne konkrete Schadensgrundlage) – eine vertiefte Analyse, die DeepSeek und GoogleAI nur implizit oder unvollständig abdecken.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI spricht von „Gefahr“ bei der Reservierungsvereinbarung, benennt aber nicht, dass einzelne Klauseln von vornherein unwirksam sein können – DeepSeek und Qwen heben dies klar hervor und priorisieren die sicherere, rechtskonforme Einschätzung: Keine wirksame Vertragsstrafe ohne gesetzlich zulässige Grundlage.

    👉 Empfehlung:

    • Die sicherere, rechtskonforme Linie von DeepSeek und Qwen wird priorisiert: Freie Notarwahl ist unverzichtbar, Klauseln zur Zwangsnutzung eines Notars oder zur Vertragsstrafe sind regelmäßig unwirksam – nicht nur „gefährlich“, sondern rechtsfolgenlos, sofern nicht ausnahmsweise wirksam gestaltet.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Recht auf freie Notarwahl✅ KonsensAlle drei Modelle bestätigen eindeutig: Das Recht der Vertragsparteien, den Notar selbst zu wählen, ist gesetzlich garantiert (§ 19 BeurkG) und kann nicht durch Makleranweisung eingeschränkt werden.
    Wirksamkeit einer Notarzwangsklausel⚠️ AbwägungDeepSeek und Qwen halten solche Klauseln grundsätzlich für unwirksam (Rechtsdienstleistungsgesetz, § 307/309 BGB); GoogleAI spricht lediglich von „Gefahr“ – Konsens: Wirksamkeit ist die absolute Ausnahme und erfordert höchste Transparenz und Rechtskonformität.
    Vertragsstrafe bei eigenständiger Notarwahl⚠️ AbwägungDeepSeek und Qwen betonen, dass eine solche Strafe nur bei wirksamer Klausel greift – diese ist jedoch regelmäßig unwirksam; GoogleAI nennt sie „gefährlich“, ohne juristische Einordnung – Konsens: Praktisch nicht durchsetzbar.
    Zulässigkeit von Makler-Leistungen bei Notarvorbereitung❌ WiderspruchDeepSeek und Qwen lehnen jede Form der Makler-Vorbereitung des notariellen Vertragsinhalts als Rechtsdienstleistung ab; GoogleAI erwähnt dies nicht – sicherere Einschätzung: Deutliches Verbot gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz.
    Handlungsempfehlung bei Maklerdruck✅ KonsensAlle Modelle empfehlen: Dokumentation sämtlicher Kommunikation, schriftliche Festhaltung der Notarwahl, sofortige fachanwaltliche Einbindung – insbesondere bei Androhung von Vertragsstrafen oder Blockadeversuchen.

    👉 Handlungsempfehlung: Stellen Sie die freie Notarwahl unverzüglich und schriftlich klar, weisen Sie jede Makler-Zwangsklausel als rechtsunsicher zurück und legen Sie die Reservierungsvereinbarung einem Fachanwalt für Immobilienrecht zur Prüfung vor – vor jeder Unterschrift.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoUnterschrift einer unwirksamen Reservierungsvereinbarung mit VertragsstrafeFinanzielle Inanspruchnahme durch Makler trotz fehlender Rechtsgrundlage; gerichtliche Auseinandersetzung mit Kostenrisiko.
    🔴 RisikoMakler versucht, Notartermin zu blockieren oder Beurkundung zu verzögernGefährdung des Kaufabschlusses, Verzögerung der Finanzierung, Schadensersatzansprüche durch Verkäufer oder Bank.
    🔴 RisikoMakler führt rechtswidrig notarielle Vorarbeiten durch (z. B. Vertragsformulierung)Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung, Haftung für Rechtsdienstleistungsverstoß, Schadensersatzansprüche.
    🔴 RisikoFehlende Dokumentation von Makler-Kommunikation bei DruckausübungUnmöglichkeit, Nötigung oder Vertragsstörung nachzuweisen – Ausschluss rechtlicher Durchsetzungsmöglichkeiten.
    🔴 RisikoVertrauen auf mündliche Zusagen des Maklers statt schriftlicher KlärungKein Beweis für Vereinbarungen – gerichtlich nicht durchsetzbar; erhöhtes Risiko für Fehlentscheidungen.
    ✅ ChanceFreie Notarwahl ermöglicht Auswahl eines erfahrenen, kaufprozessoptimierenden NotarsSignifikante Beschleunigung der Beurkundung, frühzeitige Klärung von Grundbuchfragen, Vermeidung von Nachbesserungen.
    ✅ ChanceRechtliches Wissen über Klausel-Unwirksamkeit stärkt VerhandlungspositionMöglichkeit, Maklerleistungen neu auszuhandeln, Kosten zu reduzieren oder vertragswidrige Leistungen abzulehnen.
    ✅ ChanceDokumentation als strategisches Instrument bei KonfliktSchaffung eines lückenlosen Beweisstandes – entscheidend für außergerichtliche Einigung oder gerichtlichen Erfolg.
    ✅ ChanceFrühzeitige Einbindung eines Immobilienrechtsanwalts als QualitätsfilterVermeidung von Risiken bereits im Vorfeld, Sicherstellung rechtskonformer Abwicklung, potenzielle Einsparung von Nachbesserungskosten.
    ✅ ChanceKlare Abgrenzung der Maklerrolle gemäß § 2 Abs. 1 MaklerGVermeidung von Rollenverwischung, klare Zuständigkeiten, transparenter und vertrauensvoller Kaufprozess.

    Orientierungshilfen

    1. Rechtliche Prüfung vor Unterschrift: Beauftragen Sie vor der Unterzeichnung der Reservierungsvereinbarung einen Fachanwalt für Immobilienrecht – senden Sie ihm die vollständige Vereinbarung inkl. aller Anhänge zur Prüfung von Notarwahl- und Vertragsstrafenklauseln.
    2. Schriftliche Festlegung der Notarwahl: Vereinbaren Sie den Notar gemeinsam mit dem Verkäufer, lassen Sie sich vom Notar einen Terminbestätigungscode oder eine schriftliche Terminbestätigung ausstellen und teilen Sie diese schriftlich (per E-Mail mit Lesebestätigung) dem Makler mit.
    3. Dokumentation aller Makler-Kontakte: Speichern Sie sämtliche E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Notizen zu Telefonaten (Datum, Uhrzeit, Inhalt) und Aufnahmen von Gesprächen (sofern zulässig) – speziell bei Androhung von Vertragsstrafen oder Druck zur Notarwahl.
    4. Ablehnung rechtswidriger Maklerleistungen: Weisen Sie den Makler schriftlich darauf hin, dass er keine Vertragsinhalte formulieren, den Notartermin vorbereiten oder die Beurkundung beeinflussen darf – beziehen Sie sich dabei auf das Rechtsdienstleistungsgesetz.
    5. Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Notars: Bitten Sie Ihren gewählten Notar um eine kurze, schriftliche Bestätigung, dass die Notarwahl frei erfolgt ist und keine vertragliche Bindung an einen anderen Notar besteht.
    6. Vorabklärung mit der Bank: Informieren Sie Ihre Finanzierungsbank frühzeitig über Ihre gewählte Notar- und Terminplanung – so vermeiden Sie Verzögerungen bei der Auszahlung.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Notarwahl
    Das Recht des Käufers, den Notar für die Beurkundung des Kaufvertrags selbst zu bestimmen. Die freie Notarwahl soll sicherstellen, dass der Notar unparteiisch ist und die Interessen beider Parteien berücksichtigt.
    Verwandte Begriffe: Beurkundung, Kaufvertrag, Notar.
    Reservierungsvereinbarung
    Ein Vertrag zwischen dem Kaufinteressenten und dem Makler, der dem Interessenten das Objekt für einen bestimmten Zeitraum reserviert. Sie kann eine Gebühr und eine Vertragsstrafe bei Rücktritt enthalten.
    Verwandte Begriffe: Maklervertrag, Vertragsstrafe, Kaufoption.
    Vertragsstrafe
    Eine im Vertrag vereinbarte Geldsumme, die fällig wird, wenn eine Vertragspartei ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Sie dient als Druckmittel, um die Einhaltung des Vertrags zu gewährleisten.
    Verwandte Begriffe: Schadenersatz, Vertragsbruch, Sanktion.
    Beurkundungstermin
    Der Termin beim Notar, bei dem der Kaufvertrag offiziell unterzeichnet wird. Der Notar liest den Vertrag vor, erläutert ihn und beurkundet die Unterschriften.
    Verwandte Begriffe: Kaufvertrag, Notar, Unterschrift.
    Kaufvertrag
    Ein Vertrag, der den Kauf einer Immobilie regelt. Er enthält alle wesentlichen Bedingungen des Kaufs, wie Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten und Übergabetermin.
    Verwandte Begriffe: Beurkundung, Eigentumsübertragung, Grundbuch.
    Makler
    Eine Person oder ein Unternehmen, das als Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer einer Immobilie tätig ist. Der Makler erhält für seine Tätigkeit eine Provision.
    Verwandte Begriffe: Provision, Vermittlung, Immobilien.
    Grundbuch
    Ein öffentliches Register, in dem alle Grundstücke und die damit verbundenen Rechte und Lasten verzeichnet sind. Das Grundbuch dient dem Schutz des Eigentums und der Rechtssicherheit.
    Verwandte Begriffe: Eigentum, Belastung, Eintragung.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Darf ein Makler den Notar für den Hauskauf bestimmen?
      Nein, als Käufer haben Sie das Recht, den Notar selbst auszuwählen. Der Makler darf Ihnen keinen bestimmten Notar vorschreiben. Die freie Notarwahl ist gesetzlich verankert, um Interessenskonflikte zu vermeiden und eine unabhängige Beurkundung zu gewährleisten.
    2. Was ist eine Reservierungsvereinbarung beim Makler?
      Eine Reservierungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen dem Kaufinteressenten und dem Makler, der dem Interessenten gegen eine Gebühr das Objekt für einen bestimmten Zeitraum reserviert. Sie kann eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe enthalten, wenn der Kaufinteressent vom Kauf zurücktritt.
    3. Welche Risiken birgt eine Reservierungsvereinbarung?
      Die Reservierungsvereinbarung kann eine Vertragsstrafe vorsehen, wenn Sie als Kaufinteressent vom Kauf zurücktreten. Die Höhe der Vertragsstrafe kann variieren. Es ist wichtig, die Vereinbarung vor der Unterzeichnung sorgfältig zu prüfen und sich über die rechtlichen Konsequenzen im Klaren zu sein.
    4. Was ist ein Beurkundungstermin?
      Der Beurkundungstermin ist der Termin beim Notar, bei dem der Kaufvertrag für das Haus offiziell unterzeichnet wird. Der Notar liest den Vertrag vor, erläutert ihn und beurkundet die Unterschriften von Käufer und Verkäufer.
    5. Was passiert, wenn ich vom Kaufvertrag zurücktrete?
      Wenn Sie nach der Beurkundung vom Kaufvertrag zurücktreten, können erhebliche finanzielle Konsequenzen entstehen. Sie können schadensersatzpflichtig werden und müssen möglicherweise die Kosten für den Notar und andere Aufwendungen tragen.
    6. Kann ich die Reservierungsvereinbarung widerrufen?
      Ob Sie die Reservierungsvereinbarung widerrufen können, hängt von den konkreten Bedingungen der Vereinbarung ab. In einigen Fällen kann ein Widerrufsrecht bestehen, insbesondere wenn die Vereinbarung außerhalb der Geschäftsräume des Maklers geschlossen wurde.
    7. Was ist eine Vertragsstrafe?
      Eine Vertragsstrafe ist eine im Vertrag vereinbarte Geldsumme, die fällig wird, wenn eine Vertragspartei ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Im Zusammenhang mit einer Reservierungsvereinbarung kann eine Vertragsstrafe fällig werden, wenn der Kaufinteressent vom Kauf zurücktritt.
    8. Wie finde ich den richtigen Notar für den Hauskauf?
      Sie können den Notar frei wählen. Empfehlungen von Freunden oder Bekannten können hilfreich sein. Achten Sie darauf, dass der Notar erfahren im Immobilienrecht ist und Ihnen den Kaufvertrag verständlich erläutern kann.

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      Informationen zu verschiedenen Finanzierungsmodellen und Fördermöglichkeiten.
    • Rechte und Pflichten beim Hauskauf
      Ein Überblick über die wichtigsten Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer.
  2. Notarwahl beim Hauskauf – Käufer bestimmt den Notar!

    Nach dem Motto ...
    Nach dem Motto "wer zahlt, schafft an" hat der Käufer das Recht auch einen Makler seiner Wahl. Punkt.
    Freundliche Grüße
  3. Korrektur: Käufer hat Recht auf freie Notarwahl

    Grrr ...
    Grrr soll natürlich heißen "hat das Recht auf" ...
    Freundliche Grüße
  4. Reservierungsvereinbarung: Notarwahl durch Käufer & Verkäufer

    Vertragsparteien
    sind Käufer und Verkäufer.
    Wenn die beiden sich über den Notar einig sind ist es doch OK.
    Dem Makler kann es egal sein wer beurkundet.
    Streiche Sie den Passus in der Reservierungsvereinbarung nach vorheriger Rücksprache mit dem Makler.
    • Name:
    • M.P.
  5. Reservierungsvereinbarung: Risiken bei geplatztem Notartermin

    Spannend wird es, wenn der Termin noch platzt
    und der Kaufvertrag nicht zustande kommt. Der Makler lässt sich die Reservierung von Käufer und Verkäufer unterschreiben, bekommt sicher bei "seinem" Notar auch schnell Termine und hat in der Regel das Gerüst des Notarvertrages zur Einsicht bereit ohne das der Notar noch mal tätig werden muss, Besonderheiten werden bei der Beurkundung besprochen und eingefügt. Sollte der Vertrag platzen, kann sich der Notar, so überhaupt schon Kosten entstanden sind, sich bei der Partei schadlos halten, die den Verkauf verhindert, da beide Parteien die Reservierung unterschrieben haben.
    Was mir neu ist, ist, das die Bank-Tante hier aktiv wird. Das ist mir noch nicht passiert, das halte ich eher für ungewöhnlich. Aber die macht ja nur die Finanzierung ...! Aber wenn ihr mit dem Notar einverstanden seit, ändert den Text in der Reservierung sinngemäß in: ... die Parteien haben einvernehmlich beim Notar xxx eine Termin für den xx. xx. xxxx vereinbart und die Ausfertigung eines Kaufvertrag-Entwurfes beauftragt. Normal dürfte nichts schief gehen. Ist beim Termin etwas ungewöhnlich, immer den Notar fragen, der ist zur Neutralität verpflichtet, unabhängig davon, wie er heißt.
  6. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026

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    Maklerzwang beim Notar? Notarwahl & Vertragsstrafe

    💡 Kernaussagen: Der Käufer hat grundsätzlich das Recht auf freie Notarwahl beim Hauskauf. Eine Reservierungsvereinbarung darf dieses Recht nicht einschränken. Bei Uneinigkeit zwischen Käufer und Verkäufer bezüglich des Notars, sollte der Passus in der Reservierungsvereinbarung gestrichen werden. Platzt der Notartermin, können Kosten entstehen, deren Verteilung im Vorfeld geklärt werden sollte.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Wie im Beitrag Reservierungsvereinbarung: Risiken bei geplatztem Notartermin erläutert, birgt ein geplatzter Notartermin Risiken bezüglich der Kostenverteilung. Es ist ratsam, dies im Vorfeld zu klären.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Notarwahl beim Hauskauf – Käufer bestimmt den Notar! betont, dass der Käufer das Recht hat, den Notar seiner Wahl zu bestimmen, da er in der Regel die Kosten trägt. Dies ist ein wichtiger Aspekt im Immobilienrecht.

    👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie die Reservierungsvereinbarung sorgfältig auf Klauseln zur Notarwahl. Klären Sie im Zweifelsfall die Notarwahl mit dem Makler und Verkäufer ab und bestehen Sie auf Ihrem Recht. Weitere Informationen zur freien Notarwahl finden Sie im Beitrag Korrektur: Käufer hat Recht auf freie Notarwahl.

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