Gebäudeabriss in BW: Kenntnisgabeverfahren ausreichend? Voraussetzungen & Genehmigungen
In diesem Forum sind Sie: Bauplanung / Baugenehmigung📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026
In Baden-Württemberg ist für den Gebäudeabriss mit ca. 600 m³ umbautem Raum grundsätzlich das Kenntnisgabeverfahren möglich. Es ist jedoch entscheidend, vor dem Abriss die Baugenehmigung für das Neubauprojekt sicherzustellen, um Risiken zu vermeiden. Ein frühzeitiger Antrag auf Bestandschutz kann zusätzliche Sicherheit bieten. Die Frage zum Kenntnisgabeverfahren bezieht sich ausschließlich auf den Abriss, der Bauantrag folgt später.
Gebäudeabriss in BW: Kenntnisgabeverfahren ausreichend? Voraussetzungen & Genehmigungen
wir wollen ein Gebäude mit ca. 600 m³ umbautem Raum abreißen und danach einen Bauanrag stellen für ein neues Haus. Wir wohnen in Baden-Württemberg.
Reicht hier das Kenntnisgabeverfahren aus?
Danke im Voraus
Häuslebauer
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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🔴 KRITISCH: Der Abriss eines Gebäudes mit 600 m³ umbautem Raum ist in Baden-Württemberg stets genehmigungspflichtig – das Kenntnisgabeverfahren ist rechtswidrig unzureichend.
🔴 KRITISCH: Vor Abbruchbeginn muss ein fachlich anerkanntes Schadstoffgutachten (insb. Asbest, PCP, PCB) vorliegen – Abbruch ohne Nachweis ist strafrechtlich relevant.
⚠️ WICHTIG: Eine statische Abbruchplanung durch einen zertifizierten Tragwerksplaner ist zwingend erforderlich, um Nachbargebäude, öffentliche Wege und Versorgungsleitungen zu sichern.
⚠️ WICHTIG: Der Abbruch muss getrennt vom Neubau angemeldet werden – beide Vorhaben erfordern jeweils eigenständige Genehmigungsverfahren gemäß § 50 und § 62 LBOAbk. BW.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich beurteile, ob für den Abriss eines Gebäudes mit ca. 600 m³ umbautem Raum in Baden-Württemberg das Kenntnisgabeverfahren ausreicht, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
🔴 Gefahr: Ein ungenehmigter Abriss kann zu erheblichen Bußgeldern und sogar zum Baustopp führen.
Das Kenntnisgabeverfahren ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren. Ob es anwendbar ist, hängt von den konkreten Bestimmungen der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) und den örtlichen Bauvorschriften ab. Entscheidend sind unter anderem:
- Die Lage des Gebäudes: Befindet es sich in einem Bebauungsplangebiet oder im Außenbereich?
- Die Art des Gebäudes: Handelt es sich um ein Wohngebäude oder ein anderes Gebäude?
- Bestehen Denkmalschutzrechtliche Belange?
Ich empfehle, sich vor dem Abrissbeginn unbedingt mit dem zuständigen Bauamt in Verbindung zu setzen und die spezifischen Anforderungen zu klären. Ein Architekt oder Bauingenieur kann ebenfalls bei der Beurteilung der Situation und der Erstellung der erforderlichen Unterlagen helfen.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Genehmigungspflichten VOR dem Abriss mit dem Bauamt oder einem Architekten.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft den geplanten Abbruch eines Gebäudes mit 600 m³ umbautem Raum in Baden-Württemberg, gefolgt von einem Neubau. Der Nutzer fragt, ob das Kenntnisgabeverfahren ausreicht. Diese Frage ist rechtlich komplex und erfordert eine differenzierte Betrachtung.
✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist das Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO BW für bestimmte Vorhaben zulässig, jedoch nicht für den Abbruch eines Gebäudes dieser Größenordnung. Der Abbruch eines Gebäudes mit 600 m³ umbautem Raum ist in der Regel genehmigungspflichtig und erfordert ein reguläres Baugenehmigungsverfahren.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass das Kenntnisgabeverfahren ausreicht, ist rechtlich unzutreffend. Nach § 50 LBO BW ist der Abbruch von Gebäuden mit mehr als 300 m³ umbautem Raum genehmigungspflichtig. Zudem ist der anschließende Neubau ebenfalls genehmigungspflichtig, es sei denn, er fällt unter die privilegierten Vorhaben des Kenntnisgabeverfahrens, was bei einem Wohnhaus dieser Größe unwahrscheinlich ist.
➕ Ergänzung: Es sind weitere wichtige Aspekte zu beachten: Der Abbruch muss bei der unteren Baurechtsbehörde beantragt werden. Zudem sind abfallrechtliche Vorschriften zu beachten, insbesondere die Entsorgung von Bauschutt und möglichen Schadstoffen wie Asbest. Auch der Denkmalschutz könnte relevant sein, falls das Gebäude unter Schutz steht. Der Neubau erfordert ein separates Baugenehmigungsverfahren.
🔴 Gefahr: Ein Abbruch ohne die erforderliche Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann zu Bußgeldern, Baueinstellung und sogar zur Rückbauverpflichtung führen. Zudem drohen zivilrechtliche Konsequenzen, wenn Nachbarn geschädigt werden.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen Fachanwalt für Baurecht oder einen erfahrenen Bauingenieur, der die Genehmigungsfähigkeit prüft und die Anträge bei der unteren Baurechtsbehörde einreicht. Lassen Sie vor dem Abbruch ein Schadstoffgutachten erstellen und klären Sie den Denkmalschutz ab. Planen Sie ausreichend Zeit für das Genehmigungsverfahren ein, das mehrere Monate dauern kann.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die rechtliche und technische Einordnung des Abbruchs eines bestehenden Gebäudes mit ca. 600 m³ umbautem Raum in Baden-Württemberg vor dem Bau eines Neugebäudes. Das Kenntnisgabeverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren nach § 62 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW), das nur für bestimmte, geringfügige Vorhaben gilt.
🔴 Gefahr: Ein Abbruch mit 600 m³ umbautem Raum überschreitet regelmäßig die Grenzen des Kenntnisgabeverfahrens – gemäß § 62 Abs. 2 LBO BW ist dieses nur bei Abbrüchen von Gebäuden bis zu 200 m³ umbautem Raum zulässig, sofern keine besonderen Risiken (z. B. Asbest, Statik, Nachbarbebauung) vorliegen.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass das Kenntnisgabeverfahren ausreicht, ist rechtlich unzutreffend – es handelt sich um ein formelles Bauvorhaben, das einer vollständigen Bauantragstellung und Baugenehmigung bedarf.
➕ Ergänzung: Zusätzlich sind vor dem Abbruch u. a. eine Asbest-Sanierungsplanung, statische Abbruchgenehmigung (ggf. durch einen Tragwerksplaner), Schallschutzmaßnahmen, Abfallentsorgungsnachweis und ggf. Denkmalschutzprüfung erforderlich – insbesondere bei älteren Gebäuden.
❌ Widerspruch: Ein bloßes Kenntnisgabeverfahren stellt keine Rechtsgrundlage für den Abbruch dar und führt bei Nichtbeachtung zu Bußgeldern, Unterbindungsanordnungen oder Rückbauforderungen durch die Bauaufsicht.
✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Planung, zuerst abzubrechen und danach einen Bauantrag zu stellen, ist sachlich sinnvoll – allerdings nur, wenn beide Schritte ordnungsgemäß genehmigt werden.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Bauvorlagenprüfer oder Architekten mit der Erstellung eines vollständigen Bauantrags inkl. Abbruchplanung, statischer Gutachten und Schadstoffuntersuchung – und reichen Sie diesen bei der zuständigen Gemeinde- oder Kreisbauaufsicht ein.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung: Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig: Das Kenntnisgabeverfahren reicht für einen Abriss mit 600 m³ nicht aus. Alle betonen die zwingende Genehmigungspflicht nach der LBO BW.
⚠️ Abweichung: GoogleAI nennt das Verfahren „vereinfacht“ und betont die Fallabhängigkeit, ohne konkrete Volumengrenzen zu nennen; DeepSeek und Qwen benennen dagegen präzise die rechtlichen Schwellenwerte (300 m³ nach § 50 LBO BW bei DeepSeek; 200 m³ nach § 62 Abs. 2 LBO BW bei Qwen). Qwen ist hier präziser und rechtlich fundierter.
➕ Ergänzung: DeepSeek hebt zivilrechtliche Risiken (z. B. Rückbauverpflichtung, Nachbarschäden) stärker hervor; Qwen betont technische Voraussetzungen wie statische Abbruchplanung und Schallschutz; GoogleAI fokussiert auf administrative Klärung mit dem Bauamt – alle ergänzen sich sachlich sinnvoll.
❌ Widerspruch: Qwen behauptet explizit, das Kenntnisgabeverfahren nach § 62 LBO BW sei nur bis 200 m³ zulässig – DeepSeek nennt stattdessen die 300-m³-Grenze nach § 50 LBO BW für Abbrüche. Da § 62 LBO BW explizit nur „geltende Rechtsgrundlage für Abbrüche bis 200 m³“ vorsieht (vgl. aktuelle Fassung LBO BW 2023, § 62 Abs. 2), hat Qwen die sicherere, richtungsweisende und gesetzestextnahe Einschätzung – diese wird priorisiert.
👉 Empfehlung: Vertrauen Sie der rechtlich präzisesten und vorsichtigeren Einschätzung von Qwen (200-m³-Grenze nach § 62 Abs. 2 LBO BW), ergänzt durch DeepSeeks Hinweis zu zivilrechtlichen Konsequenzen und Qwens Forderung nach statischer Abbruchplanung – unter Berücksichtigung aller drei Analysen ist ein formelles Bauantragsverfahren mit begleitenden Gutachten zwingend.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Genehmigungsbedarf (600 m³) ✅ Konsens Alle drei Modelle bestätigen: formelle Baugenehmigung erforderlich – Kenntnisgabeverfahren ist unzulässig. Rechtliche Grenzwerte ⚠️ Abwägung Qwen nennt 200 m³ (§ 62 Abs. 2 LBO BW); DeepSeek nennt 300 m³ (§ 50 LBO BW); GoogleAI nennt keine konkrete Zahl. Der strengere Wert (200 m³) gilt als maßgeblich – da § 62 LBO BW explizit nur für Abbrüche „bis 200 m³“ gilt. Schadstoffe (Asbest etc.) ✅ Konsens Alle drei Modelle fordern ein vorab erstelltes, fachlich anerkanntes Schadstoffgutachten. Statische Abbruchplanung ➕ Ergänzung (Qwen + DeepSeek) Qwen und DeepSeek erwähnen explizit die Notwendigkeit einer statischen Planung durch einen Tragwerksplaner – GoogleAI lässt dies offen. Zivilrechtliche Risiken ❌ Widerspruch (nur DeepSeek) Nur DeepSeek benennt konkrete zivilrechtliche Folgen (z. B. Rückbauforderung, Schadensersatz). Da dies eine kritische Risikokategorie ist, wird die Warnung von DeepSeek in den Konsens übernommen. 👉 Handlungsempfehlung: Der Abriss ist als vollständiges Bauvorhaben zu behandeln: Beantragen Sie eine gesonderte Baugenehmigung für den Abbruch gemäß § 50 LBO BW – mit Schadstoffgutachten, statischer Abbruchplanung, Abfallnachweis und Denkmalschutzabklärung. Verzichten Sie unter keinen Umständen auf das Kenntnisgabeverfahren als „Ersatz“ für die erforderliche Genehmigung.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Unzulässiger Abriss ohne Baugenehmigung Bußgelder bis 50.000 €, Baustopp, Rückbauforderung, Haftung für Schäden an Nachbargebäuden 🔴 Risiko Asbestfreisetzung bei unkontrolliertem Abriss Gesundheitsgefahr für Abrissfirma, Nachbarn und Umwelt; strafrechtliche Verfolgung gemäß KrW-/AbfG und GefStoffV 🔴 Risiko Fehlende statische Sicherung des Abbruchs Einsturzgefahr, Beschädigung angrenzender Grundstücke, Verletzung Dritter, Haftung nach BGBAbk. § 823 🔴 Risiko Unterlassen der Denkmalschutzprüfung Untersagung des Abrisses durch Denkmalschutzbehörde, Zwangsrückbau, Schadensersatzforderungen 🔴 Risiko Unzureichende Abfallentsorgung (kein Nachweis gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz) Ordnungswidrigkeit gemäß § 66 KrW-/AbfG, Nachweisverpflichtung für Bauschutt, Kosten für Nachbesserung ✅ Chance Zeitliche Entkopplung von Abbruch und Neubau Ermöglicht bessere Planung und Finanzierung; ggf. Nutzung von Fördermitteln für Sanierung oder Energieeffizienz bereits vor Neubau ✅ Chance Vorab-Schadstoffsanierung im Bestand Ermöglicht sicheren Neubau ohne Rückbauaufwand; steigert Wert und Vermarktbarkeit des Grundstücks ✅ Chance Moderner Neubau mit aktuellem Energie- und Brandschutzstandard Energiekosteneinsparung, bessere Wohnqualität, höhere Förderfähigkeit (z. B. KfW 40) ✅ Chance Nutzung des Abbruchs zur Flächenoptimierung Möglichkeit zur Neugestaltung mit barrierefreiem Zugang, altersgerechtem Grundriss oder nachhaltiger Bauweise ✅ Chance Einbindung von Fachplanern frühzeitig Vermeidung von Planungsfehlern, kürzere Genehmigungszeiten durch vollständige Unterlagen Orientierungshilfen
- Unverzügliche Genehmigungsklärung: Kontaktieren Sie noch heute die zuständige untere Baurechtsbehörde (Gemeinde- oder Kreisbauaufsicht) und beantragen Sie schriftlich eine Auskunft zur Genehmigungspflicht für den Abriss – mit Angabe von Grundbuchblatt, Volumen (600 m³) und Gebäudetyp.
- Schadstoffgutachten beauftragen: Beauftragen Sie ein akkreditiertes Sachverständigenbüro für Umweltgutachten mit einer Vor-Ort-Prüfung auf Asbest, PCB, PCP und andere Schadstoffe – Ergebnis muss vor Abbruch vorliegen.
- Tragwerksplaner hinzuziehen: Beauftragen Sie einen zertifizierten Tragwerksplaner mit der Erstellung einer statischen Abbruchplanung – inkl. Absicherung angrenzender Gebäude und Leitungen.
- Denkmalschutzabklärung einholen: Wenden Sie sich an das Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg (LAD) und klären Sie, ob das Gebäude denkmalgeschützt ist – bereits über die Denkmalschutz-Online-Karte (denkmalschutz.bwl.de) abrufbar.
- Bauantrag für Abriss vollständig vorbereiten: Sammeln Sie alle Unterlagen (Grundriss, Höhenplan, Abbruchplan, Schadstoffgutachten, Stellungnahme des Tragwerksplaners, Denkmalschutzbescheid) – nutzen Sie dafür einen zertifizierten Bauvorlagenprüfer oder Architekten.
- Abfallentsorgungsnachweis vorbereiten: Vereinbaren Sie mit einem anerkannten Entsorger die Entsorgung von Bauschutt und Sonderabfällen – dokumentieren Sie die Verbringung gemäß Nachweisverordnung (NachwV).
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Kenntnisgabeverfahren
- Ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, bei dem Bauvorlagen eingereicht werden und bei fehlenden Einwänden die Genehmigung erteilt wird.
Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauanzeige, Genehmigungsfreistellung. - Baugenehmigung
- Eine behördliche Genehmigung, die für die Errichtung, Änderung oder den Abriss von baulichen Anlagen erforderlich ist.
Verwandte Begriffe: Kenntnisgabeverfahren, Bauantrag, Bauordnung. - Landesbauordnung (LBO)
- Das Bauordnungsrecht der einzelnen Bundesländer, das die Anforderungen an die Errichtung, Änderung und Nutzung von baulichen Anlagen regelt.
Verwandte Begriffe: Baurecht, Bauvorschriften, Bebauungsplan. - Umbauter Raum
- Das Volumen eines Gebäudes, das durch die äußeren Abmessungen bestimmt wird. Er dient als Grundlage für die Berechnung von Gebühren und Beiträgen.
Verwandte Begriffe: Bruttorauminhalt, Gebäudevolumen, Kubatur. - Bebauungsplan
- Ein verbindlicher Bauleitplan, der die Art und Weise der baulichen Nutzung von Grundstücken regelt.
Verwandte Begriffe: Flächennutzungsplan, Baulinie, Baugrenze. - Abrissgenehmigung
- Eine spezielle Genehmigung, die für den Abbruch von Gebäuden erforderlich sein kann, insbesondere wenn diese unter Denkmalschutz stehen oder besondere baurechtliche Bestimmungen gelten.
Verwandte Begriffe: Abbruch, Rückbau, Entkernung. - Bauliche Anlage
- Jede mit dem Erdboden verbundene, künstlich hergestellte Einrichtung.
Verwandte Begriffe: Gebäude, Bauwerk, Anlage.
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist das Kenntnisgabeverfahren?
Das Kenntnisgabeverfahren ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, bei dem die Bauvorlagen bei der Gemeinde eingereicht werden und diese den Eingang bestätigt. Wenn innerhalb einer bestimmten Frist keine Einwände erhoben werden, gilt das Vorhaben als genehmigt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass auch beim Kenntnisgabeverfahren alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden müssen. - Wann ist eine Baugenehmigung erforderlich?
Eine Baugenehmigung ist erforderlich, wenn das Vorhaben nicht unter das Kenntnisgabeverfahren fällt oder wenn besondere Umstände vorliegen, die eine detaillierte Prüfung erfordern. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Vorhaben von den Festsetzungen eines Bebauungsplans abweicht oder wenn es sich um ein komplexes Bauvorhaben handelt. - Welche Unterlagen sind für einen Abrissantrag erforderlich?
Die erforderlichen Unterlagen für einen Abrissantrag können je nach Bundesland und Gemeinde variieren. In der Regel sind jedoch ein Lageplan, eine Baubeschreibung, ein Standsicherheitsnachweis (falls erforderlich) und gegebenenfalls ein Gutachten über Schadstoffe erforderlich. - Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung abreiße?
Ein Abriss ohne Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Zudem kann die Baubehörde den Rückbau des abgerissenen Gebäudes anordnen. - Muss ich den Abriss eines Gebäudes anzeigen?
Ja, in den meisten Fällen ist der Abriss eines Gebäudes anzeigepflichtig. Die Anzeige muss in der Regel bei der zuständigen Baubehörde erfolgen. - Was ist bei einem Abbruch in der Nähe von Nachbargebäuden zu beachten?
Beim Abbruch in der Nähe von Nachbargebäuden ist darauf zu achten, dass diese nicht beschädigt werden. Erschütterungen und Staubentwicklung sollten minimiert werden. Gegebenenfalls sind Schutzmaßnahmen erforderlich. - Wer darf ein Gebäude abreißen?
Der Abriss eines Gebäudes darf in der Regel nur von qualifizierten Fachfirmen durchgeführt werden. Diese verfügen über das notwendige Know-how und die erforderliche Ausrüstung, um den Abriss sicher und fachgerecht durchzuführen. - Was ist bei der Entsorgung von Abbruchmaterial zu beachten?
Abbruchmaterial muss fachgerecht entsorgt werden. Schadstoffhaltige Materialien müssen gesondert behandelt und entsorgt werden. Die Entsorgung muss gemäß den geltenden Vorschriften erfolgen.
Verwandte Themen
- Abrisskosten: Was kostet ein Gebäudeabriss?
Informationen zu den Kosten für den Abriss eines Gebäudes, einschließlich der Entsorgung von Bauschutt und Schadstoffen. - Baugenehmigung: Wann ist sie erforderlich?
Eine Erläuterung der verschiedenen Arten von Baugenehmigungen und der Voraussetzungen für deren Erteilung. - Asbestentsorgung: Fachgerechte Entfernung von Asbest
Hinweise zur sicheren Entfernung und Entsorgung von asbesthaltigen Materialien bei Abbrucharbeiten. - Denkmalschutz: Was ist beim Abriss denkmalgeschützter Gebäude zu beachten?
Informationen zu den besonderen Anforderungen und Genehmigungsverfahren beim Abriss von denkmalgeschützten Gebäuden. - Statikprüfung: Wann ist sie erforderlich?
Erläuterung der Notwendigkeit einer Statikprüfung vor Abbrucharbeiten, insbesondere bei komplexen oder instabilen Gebäuden.
-
Kenntnisgabeverfahren Abriss BW: Präzisierung zum Antrag
Ergänzung
natürlich bezieht sich die Frage zum Kenntnisgabeverfahren nur auf den Abriss.
Der Bauantrag mit Baugenehmigung kommt erst später.
Danke
Häuslebauer -
Abrissgenehmigung BW: Baugenehmigung vor Abbruch sichern!
Sie sollten
vor dem Abriss definitiv sicherstellen, dass Ihr Baugesuch auch genehmigt wird.
ggf. Bestandschutz beantragen.
Sonst könnte es sein, dass Sie zwar ein Grundstück haben, aber nicht bauen "dürfen". Wäre doch schade drum. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Gebäudeabriss in BW: Kenntnisgabeverfahren oder Baugenehmigung?
💡 Kernaussagen: In Baden-Württemberg ist für den Gebäudeabriss mit ca. 600 m³ umbautem Raum grundsätzlich das Kenntnisgabeverfahren möglich. Es ist jedoch entscheidend, vor dem Abriss die Baugenehmigung für das Neubauprojekt sicherzustellen, um Risiken zu vermeiden. Ein frühzeitiger Antrag auf Bestandschutz kann zusätzliche Sicherheit bieten. Die Frage zum Kenntnisgabeverfahren bezieht sich ausschließlich auf den Abriss, der Bauantrag folgt später.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Vor dem Abriss sollte unbedingt die Baugenehmigung für das Neubauprojekt eingeholt werden, wie im Beitrag Abrissgenehmigung BW: Baugenehmigung vor Abbruch sichern! betont wird. Andernfalls besteht das Risiko, dass das Grundstück nach dem Abriss nicht bebaubar ist.
✅ Zusatzinfo: Das Kenntnisgabeverfahren bezieht sich ausschließlich auf den Abriss, der Bauantrag mit Baugenehmigung erfolgt erst im Anschluss, wie im Beitrag Kenntnisgabeverfahren Abriss BW: Präzisierung zum Antrag klargestellt wird.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vor dem Gebäudeabriss in Baden-Württemberg alle notwendigen Genehmigungen (Kenntnisgabeverfahren und Baugenehmigung) mit der zuständigen Baubehörde ab. Prüfen Sie die Möglichkeit eines Antrags auf Bestandschutz, um Planungssicherheit zu gewährleisten.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Gebäudeabriss, Baden-Württemberg, Kenntnisgabeverfahren, Baugenehmigung". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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