Suchefunktion BAU.DE Forum Bauplanung / Baugenehmigung 4417-2: Nachträgliche Probleme trotz Baugenehmigung

Bauplanung / Baugenehmigung

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  1. Abwarten 28.11.08
    Lassen Sie den Archi erstmal mit dem Bauamt sprechen.
    Erst wenn Sie auf Ihre Kosten nachrüsten sollen, um den Brandschutz zu erreichen, wirds interessant.
    Ich sehe nach wie vor nur einen blöden Formfehler, den der Architekt gemacht hat.
    Durch einen Fachanwalt sollte vorrangig geprüft werden, ob der Nachbar auf zivilrechtlichem Wege dazu verpflichtet werden kann, den Brandschutz zu erfüllen, bzw. mit seinen Gebäuden die nötigen Abstände zur Nutzungsgrenze einzuhalten, damit Sie Ihre Parzelle zweckmäßig nutzen können. Wenn das nicht geht, dann wäre die nächste Frage, ob der Nachbar wegen seinen unegnehmigten Bauten einen finanziellen Ausgleich zahlen muss, da Sie Mehraufwendungen für Brandschutz haben oder Ihr Haus nicht nutzen können.
    Warten Sie die nächsten Infos ab und dann zum RA. Dann müssen Sie aber erstmal einen Anwalt der dies alles fachlich durchschaut.
    Gruß
    Name: Lott Andreas  

  2. Wort vergessen 28.11.08
    Dann müssen Sie aber erstmal einen Anwalt finden, der dies alles fachlich durchschaut.
    Name: Lott Andreas  

  3. das hat der archi 28.11.08
    mir doch am Telefon klar gesagt das ich die Kosten für die Brandmauer selber tragen soll .
    Sollte ich von Ihm was verlangen oder zum RA gehen arbeitet er nicht weiter .
    Das ist Erpressung in meinen Augen .
    Können Sie mir einen guten RA vorschlagen ?
    Komme aus dem Kreis Warendorf/NRW !
    Überlege auch noch die Architektenkammer einzuschalten denn das ist eine Frechheit in meinen Augen.
    mfg
    Rob
    Name: Rob  

  4. Ruhig bleiben 28.11.08
    Warten Sie ab, mit welchem Lösungsvorschlag der Architekt vom Bauamt zurückkommt.
    Sie können doch eine Beratung über Ihre Optionen bei einem RA machen, ohne das gleich dem Architekten zu erzählen. Meine Meinung ist, dass eine Brandmauer auf Ihrem Grundstück für Sie die ungünstigste Lösung ist. Deshalb sollte geprüft werden, was zivilrechtlich beim Nachbarn erreicht werden kann.
    Im Internet werden Sie sicher Fachanwälte in und um Warendorf finden.
    Gruß
    Name: Lott Andreas  

  5. also gut 28.11.08
    dann warte ich ab ob er Montag zum Bauamt geht , falls nicht gehe ich zum RA .
    Zivilrechtlich ist vielleicht was zu machen aber dann kommt vom Nachbarn garantiert auch wieder eine Retourkutsche - will endlich meine Ruhe haben sonst nichts !
    mfg
    Rob
    Name: Rob  

  6. Gibt's was Neues? 03.12.08
    Ich habe diesen Beitrag mit großem Interesse gelesen, aber eine Sache verstehe ich nicht richtig, vielleicht habe ich es auch überlesen.
    Sie besitzen ein genehmigtes Gebäude, ok, und das Gebäude vom Nachbarn ist ein "Schwarzbau" ... warum besteht das Bauamt nicht einfach darauf, daß der Schwarzbau abgerissen wird ?
    Das nicht genehmigte Gebäude müßte im Nachhinein legalisiert werden, aber es geht aus brandschutztechnischen Gründen nicht ... also Abriß ... und die Sache ist geklärt.
    mfG
    Britta
    Name: Britta Tews   E-Mail-Adresse anzeigen  

  7. war heute beim RA 03.12.08
    Schwerpunkte sind Öffentliches Bau- und Planungsrecht.
    Er sagte mir auch das eine Abrissverfügung vom Bauamt erteilt werden sollte denn ersten hat der Nachbar keinerlei Grenzen laut CW-VO eingehalten - zweitens noch Schwarz angebaut und drittens schon eine Nutzunguntersagung vom Bauamt erhalten.
    Die Gefahr geht ganz klar von Ihm aus .
    Muss jetzt auf das Schriftstück vom RA warten das er zum Bauamt schickt dann kann ich mehr sagen .
    mfg
    Rob
    Name: Rob  

  8. Anwalt wechseln 03.12.08
    Abstände nach CW-VO?
    In der Verordnung über Campingplätze und Wochenendplätze steht gleich im § 3 :
    "(2) Auf den Standplätzen dürfen Wochenendhäuser und sonstige bauliche Anlagen, wie feste Anbauten und Einfriedungen nicht errichtet werden."
    .
    Ich behaupte mal (im Rahmen der Diskussion, keine Rechtsberatung), diese Verordnung gilt hier überhaupt nicht. Es ist kein Campingplatz mehr, sondern ein ehemaliger Campingplatz, der umgenutzt und mit Häusern, auch zum Dauerwohnen, bebaut wurde. So verstehe ich es zumindest Ihrer Beschreibung nach.
    .
    Es ist nun eine Eigentümertümergemeinschaft, die ein gemeinsames Grundstück hat. Es gibt als keine Grenzen im Sinne einer Grundstücks- oder Nachbargrenze zwischen den Parzellen. Deshalb wird das Bauamt den Abriß des Nachbargebäudes nicht durchsetzen können und wollen. Es gibt keine Nachbargrenze, gegen die der Nachbar verstoßen hat, somit auch kein Einschreiten der Bauaufsicht. Ein baurechtswidrige Zustand, bei dem das Bauamt einschreiten muss, ist erst durch Ihren Bau und die Unterschreitung der Brandschutzabstände eingereten.
    Gegen die Nachbargebäude kann das Bauamt zwar vorgehen, aber nach eigenem Ermessen.
    .
    Deshalb halte ich den zivilrechtlichen Weg für sinnvoll. Durch die ungenehmigten Nachbargebäude können Sie Ihre Parzelle nicht zweckmäßig nutzen oder müssen besondere bauliche Maßnahmen ergreifen. Mit einer finanziellen Forderung an den Nachbarn würde ich es versuchen.
    Zusammenfassung:
    Es ist kein Campingplatz, keine CW-VO.
    Es ist ein großes Grundstück ohne Flurstücksgrenzen, daher kein Rechtschutz durch das Bauamt.
    Die Nutzungsgrenzen sind zivilrechtlich bei der Teilung festgelegt, daher Zivilrecht.
    Gruß
    Name: Lott Andreas  

  9. weiter lesen Herr Lott 03.12.08
    unter (3) steht :
    3) Aufstellplätze müssen mindestens 100 m2 groß sein.
    (4) Wochenendhäuser müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,5 m einhalten; andere Abstände sind zulässig, wenn zwischen den Wochenendhäusern
    - im Bereich der Brandschutzstreifen ein Abstand von mindestens 10 m und
    - im übrigen ein Abstand von mindestens 5,00 m
    eingehalten wird. Dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte.
    Auch in der Nutzungsuntersagung bezieht sich das Bauamt des öfteren auf die CW-VO z.b. § 1 Abs.4 -§ 14Abs.1 usw.
    Auch bezieht man sich auf § 54 Abs.1 BauO NRW mindestens 2,50 Meter Abstand zu den Grenzen des Aufstellplatzes ( hier: privatrechtliche Eigentumsgrenzen )
    mfg
    Rob
    Name: Rob  

  10. Was denn nun 04.12.08
    Aus den ersten Beiträgen ging hervor, dass es sich nicht mehr um einen Campingplatz oder Wochenendplatz handelt. Der Platz ist umgenutzt und gehört nun einer Eigentümergemeinschaft, und keinem Campingplatzbetreiber.
    .
    Wenn es ein Wochenendplatz iost, wo die CW-VO gilt, ist dann ihr Haus zulässig?
    CW-VO §1
    (4) Wochenendplätze sind Plätze, die nur zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 40 m2 und einer Gesamthöhe von höchstens 3,50 m dienen und die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden;
    .
    Wenn Sie so ein Haus auf einem Wochenendplatz errichtet haben, dann hätten Sie ja nichtmal eine Genehmigung gebraucht:
    § 14
    (1) Das Aufstellen von Wochenendhäusern nach § 1 Absatz 4 auf genehmigten Wochenendplätzen ist genehmigungs- und anzeigefrei.
    (2) Auf Wochenendhäuser sind die Vorschriften über Wohnungen nach § 60 BauO NW und über Aborträume nach § 52 Absatz 7 BauO NW nicht anzuwenden. Anforderungen an den Wärmeschutz, den Schallschutz und die Beheizbarkeit sowie an die lichte Höhe der Aufenthaltsräume werden nicht gestellt; das Gleiche gilt für die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile.
    .
    Also da müsste doch mal genau definiert werden, was das Grundstück nun planungs- und baurechtlich ist.
    Gruß
    Name: Lott Andreas  

  11. ja Herr Lott 04.12.08
    hatte mich nie mit der Materie beschäftigt denn ich wollte nur bauen und meine Ruhe hier genießen ( mein Fehler )
    Im Bebauungsplan ist es als Wochenendhausgebiet ausgewiesen ergo denke ich kommt die CW-VO zum tragen .
    Es ist richtig das bis 40m2 Grundfläche keine Baugenehmigung erforderlich ist aber >40m2 bis max 55m2 Grundfläche aber doch !
    Der Bebaungsplan wurde jetzt ( November ) auch in manchen Sachen geändert u.a. wurde der Begriff "Grundstück" jetzt in Begriff "Aufstellplatz" laut CW-VO geändert !
    Hätte man das doch von Anfang an gemacht wären manche Probleme nicht da denn jetzt kommen die mind. 2,50 Meter Abstand zum Aufstellplatz zum tragen .
    Werde sehen was mein RA beim Bauamt erreichen wird und kann nur abwarten !
    mfg
    Rob
    Name: Rob  

  12. Dann... 04.12.08
    RA doch nicht wechseln :-)
    Name: Lott Andreas  
 

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