Suchefunktion BAU.DE Forum Bauplanung / Baugenehmigung 4395: Abstandsfläche bei Dachaufstockung

Bauplanung / Baugenehmigung

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Abstandsfläche bei Dachaufstockung 27.10.08
Ein eingeschossiges Einfamilienhaus soll aufgestockt werden, dh das heutige Giebeldach soll zu einem neuen Vollgeschoss werden. Die Drempel/Kniestockhöhe muss dazu massiv erhöht werden.
Problem: Die existierende Aussenwand steht jedoch ca 20cm in der Abstandsfläche.
Kann ich mich auf Bestandschutz berufen?
Bundesland ist Hessen.
Ich bin gespannt auf euere Antworten.
Viele Grüsse Ralf
Name: Ralf  

  1. Nein, auf Bestandschutz können Sie sich nicht berufen 27.10.08
    Hallo,
    möglicherweise hat das bestehende Gebäude Bestandschutz.
    Eine Aufstockung ist dadurch aber nicht abgedeckt. Im Gegenteil. Bei einem Bauantrag wird dann die Einhaltung aller Abstandflächen neu geprüft. Da an einer Seite eine Unterschreitung vorliegt, muss eine Abweichungsgenehmigung mit Nachbarzustimmung eingehohlt werden. Vielleicht muss für die 20 cm sogar eine Abstandflächenbaulast auf dem Nachbargrundstück eingetragen werden, natürlich nur wenn der Nachbar das gewährt.
    Da sich aber die Abstandflächentiefe nach der Gebäudehöhe bemißt, reicht der vorhandenen Grenzabstand bei einer Aufstockung evtl. erst recht nicht aus. Eine Überblick über die Machbarkeit gibt Ihnen das Bauamt. Sie können sich auch an einen Architekten aus Ihrer Nähe wenden, der Ihnen kurz die Abstandflächen ausrechnet.
    Gruß
    Name: Lott Andreas  

  2. Überblick über Machbarkeit... 28.10.08
    vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Bestandschutz hat das Gebäude, das ist sicher. Durch die Erhöhung wird die nach der HBO notwendige Abstandsfläche nicht vergrösssert da min 3m (Tiefe=0,4H aber min 3m).
    Sie schreiben, dass durch die Erhöhung ALLE Abstandsflächen neu geprüft werden. Verstehe ich das richtig? Auch die der vorhandenen Teile? Damals durfte man so bauen, heute nicht. Deshalb gibt es ja den Bestandschutz. Wenn ich ihre Antwort richtig interpretiere würde der Bestandschutz duch den Eingriff - bzw durch die Tatsache, dass eine Abstandsfläche unterschritten wird - aufgehoben. Das erscheint mir nicht richtig.
    Mit dem Bauamt habe ich schon gesprochen, die sagen sie prüfen nur Baurecht - nicht HBO.
    Einigermassen verwirrt bleibt zurück.. Ralf

  3. Vielleicht nicht richtig... 28.10.08
    ... aber rechtmäßig. Es ist so, das ist die einfache Antwort. Aber mal der Versuch einer längeren Erklärung:
    Jeder neue Bauantrag muß geprüft werden und der Plan muß den Vorgaben entsprechen. Tut er aber nicht, weil schon der Bestand nicht paßt; wenn das Bauamt es ernst meint, wird das als Gelegenheit genommen, den 'geduldeten' Zustand in einen genehmigungsfähigen zu überführen (->Auflagen, Umbauten usw.). Muß man nicht mögen, kann man aber nachvollziehen; 'lose Enden' in den Akten werden beseitigt, rechtlich zweifelhafte Zustände beendet, Rechtssicherheit bzgl. der Verantwortung des Bauamts hergestellt.
    Bestandsschutz ist wörtlich zu nehmen, ausschließlich der Bestand ist (mit etwas Glück) geschützt. Der Bestandsschutz wird übrigens, soweit ich weiß, schon durch irgendeine Änderung beendet, die einer Genehmigung bedarf, das muß noch nicht einmal die betreffende Wand sein.
    Die Auskunft auf dem Amt zeigt m.E. auch, daß die Mitarbeiter wenig Lust haben, dem nächsten Laien einen für sie einfachen Sachverhalt zu erklären ('soll der doch seinen Archi danach fragen'). Das ist übrigens auch der vernünftigste Weg, es sollte einer sein, der sich in der Gemeinde/Baubehörde auskennt.
    Vom Laien an einen Laien, so ungefähr ist da die Argumentation, war bei uns ähnlich.
    Gruß
    Volker Leue
    Name: P#V Leue   E-Mail-Adresse anzeigen  

  4. Gilt das auch bei §34? 31.10.08
    Danke für die Ausführungen. Darf ich noch eine Frage nachschieben?
    Gilt das auch so für Bauten gilt, die nach §34 BauG zu beurteilen sind?
    (Ich frage deshalb, da im Ort einige jüngere Beispiele sind die nach HBO eigendlich nicht (ohne Nachbarzustimmung) möglich wären. Es gab in diesen Fällen aber definitv keine explizite Nachbarzustimmung oder gar Baulasteintragung.)

  5. Abstandflächen nach Bauordnung gelten erstmal überall 01.11.08
    Im beplanten Bereich (§30 BauGB), im unbeplaten Innenbereich (§34 BauGB) und auch im Außenbereich (§35 BauGB).
    Durch Festsetzungen in Bebauungsplänen können örtlich andere Abstandregeln gelten.
    Gruß
    Name: Lott Andreas  

  6. Warum prüft das Bauamt nur Baurecht 01.11.08
    Habe gerade noch gelesen: Bauamt prüft nur Baurecht, nicht HBO
    Was meinen Sie damit?
    Die HBO ist doch Baurecht und gerade die Prüfung der Einhaltung der Abstandflächen ist Sache des Bauamts. Vielleicht hat der Sachbearbeiter nur keine Lust, auf etwas kompliziertere Fragen einzugehen.
    Oder waren Sie nur auf dem Gemeindebauamt und nicht beim Landratsamt?
    Das Bauamt sollte Ihnen schon Auskunft geben, ob eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann, ob einer Abweichung zugestimmt wird und ob eine Nachbarzustimmung nötig wird usw.
    Ist ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser involviert?
    Gruß
    Name: Lott Andreas  

  7. Stop, 02.11.08
    Herr Lott,
    sie werfen da ein paar Ausdrücke durcheinander!
    Die Einordnung der Gebiete (§ 34, §30 etc.) sind nach dem Baugesetzbuch (BauGB) somit Bauplanungsrecht.
    Die Abstandsflächen kommen von der Bauordnung und sind Bauordnungsrecht.
    Die prüfende Behörde sollte/müsste Planungs- und Ordnungsrecht überprüfen.
    @ Fragesteller:
    Ohne den Fall zu kennen und ohne die HBO genau zu kennen, dürfen Sie doch eine Wandhöhe bis zu 7,5m (nach dem Umbau) haben und sie halten die Abstandsflächen ein. Falls Sie über 7,5m kommen, muss das Ordnungsrechtlich abgeklärt werden ob und wie das geht. Da hilft Ihnen nur ein Kollege aus Hessen weiter, der die HBO kennt.
    Da sie aber Ihr Haus nicht verschieben können, sollte es doch eine Möglichkeit geben, um aufzustocken ohne das Haus neu zu bauen.
    In BaWü gibt es den § 56 in der LBO, der da heißt: ... durch Umbau, Ausbau und Erweiterung ...
    Lesen Sie sich mal in die HBO ein (Link unten)
    .
    Das Bauamt prüft nur Baurecht. Das besteht aber aus Planungs- und Ordnungsrecht oder der, der da sitzt hat wenig Ahnung von seinem Tun.
    Gruß aus Baden
    Weiterführende Links:
      - http://www.bauordnungen.de/html/hessen.html
    Name: Peter Oberst   E-Mail-Adresse anzeigen  

  8. Bitte wo? 02.11.08
    "Herr Lott,
    sie werfen da ein paar Ausdrücke durcheinander!"
    Bitte zitieren Sie mal die Stellen und nicht aus dem Zusammenhang bringen.
    Gruß
    Name: Lott Andreas  

  9. Was soll das? 03.11.08
    Ob Planungs- oder Ordnungsrecht,
    einfache Antwort auf einfache Frage: Nein, Sie können sich nicht auf Bestandsschutz berufen, eventuell gibt es aber andere Möglichkeiten, die ein Fachmann vor Ort prüfen sollte.
    @ PO: "...und sie halten die Abstandsflächen ein." Eben nicht: "Die existierende Aussenwand steht jedoch ca 20cm in der Abstandsfläche"
    Es ist auch nicht gesagt, daß es "eine Möglichkeit geben sollte...", es kann gut sein, daß bei dieser Sachlage das Bauvorhaben vom Goodwill des Nachbarn und einer entsprechenden Baulast abhängt, deshalb eben -> s.o. Fachmann vor Ort.
    Den Herren im Bauamt bei dieser Lage zu erklären, was ihre Aufgaben sind, halte ich auch nicht gerade für taktisch geschickt. Wenn sie dem 'Kunden' so einen Unsinn erzählen, sollte auch hier jemand 'vom Fach' nachfragen.
    Gruß
    VL
    Name: P#V Leue   E-Mail-Adresse anzeigen  

  10. interessante Diskussion 03.11.08
    ich danke den Autoren für die Beiträge. Mir - als Laien - hilft dies sich der Problematik anzunähern.
    Was ich mir erhoffe, ist eine erste Baucheinschätzung was da auf uns zukommt.
    Wie ich lese ist es nicht "straight forward" aber auch nicht " mission impossible" :-)
    Zur Info, ich hatte bislang nur mit dem Gemeinde Bauamt gesprochen.
    Ich mag den Satz: "Da sie aber Ihr Haus nicht verschieben können, sollte es doch eine Möglichkeit geben, um aufzustocken ohne das Haus neu zu bauen."
    Werde diesbezüglich mal die HBO studieren.
    Gruss

  11. nicht verzetteln 03.11.08
    Ich vermute, dass Herr Oberst in seinem Beitrag der Tatsache nicht genug Bedeutung beigemessen hat, dass 20 cm der Abstandfläche auf dem Nachbargrundstück liegen.
    Das Bauamt hat sicherlich Möglichkeiten, eine Abweichungsgenehmigung zu erteilen. Aber ohne Nachbarzustimmung wird es das aller Vorraussicht nach nicht tun, bzw. nicht dürfen.
    Deshalb sprechen Sie mit der unteren Bauaufsichtsbehörde, nicht nur mit der Gemeinde, und stellen Sie sich gut mit dem Nachbarn und fragen Sie nach. Ein Architekt kann Sie beraten, insbesondere ob noch andere Möglichkeiten bestehen (z.B. Staffelgeschoss).
    Ein aufwändiges Studieren der HBO wird Ihnen da auch keine neuen Erkenntnisse liefern.
    Gruß
    Name: Lott Andreas  
 

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