Abstandsfläche auf halber öffentlicher Fläche, BayBO 15.10.08 Abstandsflächen dürfen nach BayBO auf der Hälfte von angrenzenden öffentlichen Flächen liegen. In meinem Fall ist die angrenzende öffentliche Fläche ein Fußweg mit einem parallel laufenden offenen Graben. An den Graben schließen dann wieder Baugrundstücke an. Beide Flächen, Fußweg und Wasserfläche, sind öffentlich,haben aber jeder eine eigene Flurnummer. Darf ich nun zur Berechnung der halben Breite der öffentlichen Fläche nach Art. 6 BayBo nun die Gesamtbreite der öffentlichen Fläche (Fußweg + Graben) oder nur die Breite des unmittelbar angrenzenden Fußweges nehmen? Für einen Rat wäre ich sehr dankbar. Name: Elke
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