VOB/B § 2 Nr. 3: Mehr- und Mindermengen korrekt abrechnen? Prüfung, Anwendung & Kalkulation

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VOB/B § 2 Nr. 3: Mehr- und Mindermengen korrekt abrechnen? Prüfung, Anwendung & Kalkulation

Hallo,
Kalkulation, Abrechnung.
Inwiefern ist die Handhabung des og. § 2 Nr 3 korrekt:
Der AN hatte einen Grundauftrag 96 000, Abrechnung 139 000
Nachträge: 106 000
Nun ergaben sich die erhöhten Abrechnungssummen insbesndere auch durch Massenmehrungen (neben Minderungen).
Das vereinfachte Verfahren sieht mE. so aus, dass nun die Mehr- und Minderumsätze aus den Pos. mit Delta > 10 % summiert werden (ohne Stundenlohnarbeiten).
Hinzu kommen die vollen abgerechneten Umsätze der Nachträge, unabhängig von der Mengenänderung.
Hieraus ergibt sich in der Summe eine Umsatzmehrung.
Annehmbar sind mE. mind. 10 % AGK und BGK.
In diesem Umsatzmehrungsbetrag sind die og 10 % einkalkuliert gewesen  -  da sich so ja die Kalkulation jedes EP aufbaut.
Demnach erhalte ich so das Ergebnis, ob die Anwendung des § 2 Nr 3 für mich oder AN wirtschaftlich nötig ist. Korrekt?
Insbesondere frage ich mich, ob man die Nachträge in voller Umsatzhöhe ansetzen darf  -  hätte gedacht, auch hier müsste man die Prüfung der 10 % Regel anwenden ... ist aber wohl nicht so.
Welcher Kalkulationserfahrene kann mir hier helfen?
DANKE!
  • Name:
  • michael
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine pauschale Einbeziehung von Nachtragsbeträgen in die § 2 Nr. 3 VOBAbk./B-Mengenprüfung – Nachträge unterliegen gesonderten Regelungen (§ 2 Nr. 5 / § 4 Abs. 3) und dürfen nicht saldiert werden.

    🔴 KRITISCH: Positionsgenaue Mengenprüfung erforderlich – die 10-%-Schwelle gilt pro Leistungsposition des Grundvertrags, nicht pauschal auf Gesamtauftrag oder Summe aller Abweichungen.

    ⚠️ WICHTIG: AGK und BGK dürfen nicht pauschal mit 10 % angenommen werden – sie sind kalkulatorisch nachzuweisen und bei erheblichen Mengenänderungen neu zu prüfen.

    ⚠️ WICHTIG: Stundenlohnarbeiten sind von der Mengenprüfung nach § 2 Nr. 3 ausdrücklich ausgenommen – sie bedürfen einer separaten, vertragskonformen Abrechnung (z. B. nach § 2 Nr. 4).

    ⚠️ WICHTIG: Bei einer Gesamtabweichung von über 45 % zwischen Grundlohn (96.000 €) und Endabrechnung (139.000 €) besteht ein hohes Risiko für rechtlich unwirksame Abrechnung – sofortige fachliche Prüfung durch Baukostenprüfer oder VOB/B-Fachanwalt erforderlich.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich beurteile die korrekte Handhabung von § 2 Nr. 3 VOB/B (Mehr- und Mindermengen) als entscheidend für die Abrechnung von Bauleistungen.

    Grundsatz: Abweichungen von den im Vertrag vorgesehenen Mengen sind gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B zu berücksichtigen. Dies betrifft sowohl Mehrmengen als auch Mindermengen.

    Vorgehensweise:

    • Prüfung der Mengenänderung: Zunächst muss festgestellt werden, ob tatsächlich eine Mengenänderung vorliegt. Dies ist durch einen Soll-Ist-Vergleich der geplanten und tatsächlich ausgeführten Mengen zu ermitteln.
    • Kalkulation der Mehr- oder Minderkosten: Die durch die Mengenänderung entstandenen Mehr- oder Minderkosten sind zu kalkulieren. Hierbei ist die Urkalkulation des Auftragnehmers (AN) heranzuziehen.
    • Anwendung der 10%-Regel: Gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B sind Mehr- oder Minderleistungen bis zu 10% der vertraglichen Mengen grundsätzlich ohne besondere Vereinbarung zu vergüten bzw. zu verrechnen.
    • Besondere Vereinbarung bei Überschreitung der 10%-Grenze: Überschreiten die Mengenänderungen die 10%-Grenze, ist eine besondere Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erforderlich.

    Umsatzmehrung: Die erhöhten Abrechnungssummen, die sich insbesondere durch Massenmehrungen ergeben, sind unter Berücksichtigung der Urkalkulation und der Nachträge zu prüfen.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, die Mengenänderungen detailliert zu dokumentieren und die Abrechnung unter Berücksichtigung der VOB/B § 2 Nr. 3 vorzunehmen. Bei Unklarheiten sollte ein Bausachverständiger hinzugezogen werden.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Anwendung von § 2 Nr. 3 VOB/B bei der Abrechnung von Mehr- und Mindermengen. Der Auftragnehmer hatte einen Grundauftrag von 96.000 Euro, der auf 139.000 Euro abgerechnet wurde, zuzüglich Nachträgen von 106.000 Euro. Die erhöhte Abrechnungssumme resultiert insbesondere aus Massenmehrungen. Der Fragesteller überlegt, ob die vereinfachte Methode korrekt ist, bei der Mehr- und Minderumsätze aus Positionen mit einer Abweichung von mehr als 10 % summiert werden, zuzüglich der vollen Nachtragsumsätze.

    ✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Idee, die Mehr- und Minderungen aus Positionen mit einer Abweichung von mehr als 10 % zu saldieren, entspricht dem vereinfachten Verfahren nach § 2 Nr. 3 VOB/B. Auch der Ansatz von 10 % für Allgemeine Geschäftskosten (AGK) und Baustellengemeinkosten (BGK) ist ein üblicher kalkulatorischer Richtwert, der jedoch nicht pauschal für alle Fälle gilt.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass Nachträge in voller Umsatzhöhe ohne Prüfung der 10 %-Regel angesetzt werden dürfen, ist nicht korrekt. Nachträge sind eigenständige vertragliche Regelungen, die separat zu betrachten sind. Die 10 %-Regel des § 2 Nr. 3 VOB/B bezieht sich ausschließlich auf Mengenänderungen innerhalb der ursprünglichen Leistungspositionen, nicht auf zusätzliche Leistungen aus Nachträgen. Nachträge werden in der Regel auf Basis neuer Einheitspreise oder Stundenlohnsätze abgerechnet und unterliegen nicht der Saldierung nach § 2 Nr. 3.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist die korrekte Trennung zwischen Mengenänderungen aus dem Grundauftrag und zusätzlichen Leistungen aus Nachträgen. Für die Anwendung des § 2 Nr. 3 VOB/B müssen die tatsächlichen Mengenänderungen je Position ermittelt werden. Die vereinfachte Methode ist nur zulässig, wenn die Summe aller Mehr- und Minderungen mehr als 10 % des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. Zudem ist zu prüfen, ob die kalkulierten Einheitspreise noch angemessen sind oder ob eine Neuberechnung erforderlich ist.

    🔴 Gefahr: Eine pauschale Anwendung der 10 %-Regel ohne detaillierte Prüfung der einzelnen Positionen kann zu erheblichen Abrechnungsfehlern führen. Insbesondere die Vermischung von Nachtragswerten mit Mengenänderungen aus dem Grundauftrag ist ein häufiger Fehler, der zu finanziellen Nachteilen für eine Partei führen kann. Die Annahme, dass 10 % AGK und BGK immer ausreichen, ist nicht haltbar, da diese Kosten je nach Projekt und Kalkulation stark variieren können.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Abrechnung von einem erfahrenen Baukalkulator oder einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen. Erstellen Sie eine detaillierte Aufstellung aller Positionen mit Mengenänderungen und trennen Sie diese strikt von den Nachtragspositionen. Führen Sie eine vollständige Kalkulation der Mehr- und Mindermengen durch, um die tatsächlichen Kosten und die wirtschaftliche Auswirkung des § 2 Nr. 3 VOB/B zu ermitteln. Verzichten Sie auf pauschale Annahmen und lassen Sie die korrekte Anwendung der VOB/B vertraglich absichern.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Anfrage betrifft die korrekte Anwendung von VOB/B § 2 Nr. 3 zur Abrechnung von Mehr- und Mindermengen im Rahmen eines Bauvertrags mit Nachtragsvergaben und erheblichen Abweichungen zwischen Grundlohn und Endabrechnung.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass Nachträge grundsätzlich in voller Umsatzhöhe ohne Prüfung der 10-%-Regel abgerechnet werden dürfen, ist unzutreffend — Nachträge unterliegen nicht § 2 Nr. 3, sondern § 2 Nr. 5 oder § 4 Abs. 3 VOB/B und sind daher gesondert zu vereinbaren, zu kalkulieren und zu prüfen; ihre Einbeziehung in die § 2 Nr. 3-Mengenprüfung ist rechtlich unzulässig.

    ➕ Ergänzung: Die 10-%-Schwelle nach § 2 Nr. 3 bezieht sich ausschließlich auf die Mengenabweichung einzelner Positionen des Grundvertrags (ohne Nachträge), wobei nur solche Positionen berücksichtigt werden, bei denen die Mengenänderung den ursprünglichen Mengenwert um mehr als 10 % über- oder unterschreitet — und dies muss pro Position, nicht pauschal, ermittelt werden.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass 10 % AGK und BGK automatisch 'einkalkuliert' seien und daher im Mehrumsatz enthalten seien, ist irreführend: AGK/BGK sind kalkulatorisch zu belegen und dürfen nicht pauschal unterstellt werden — insbesondere bei erheblichen Mengenänderungen kann die ursprüngliche Gemeinkostenkalkulation unangemessen werden.

    🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Anwendung von § 2 Nr. 3 führt zu rechtlich unwirksamen Abrechnungen, möglichen Rückforderungsansprüchen des Auftraggebers und Haftungsrisiken für den Auftragnehmer — insbesondere bei einer Abweichung von über 45 % zwischen Grundlohn (96.000 €) und Endabrechnung (139.000 €), die auf Massenmehrungen hindeutet.

    ➕ Ergänzung: Die Abrechnung muss stets auf einer nachvollziehbaren, positionsgenauen Mengenprüfung beruhen; Stundenlohnarbeiten sind nach VOB/B explizit aus der Mengenprüfung ausgenommen, aber nicht automatisch von der Abrechnungspflicht befreit — sie unterliegen anderen Regelungen (z. B. § 2 Nr. 4).

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Baukosten- und Vertragsprüfer oder einen VOB/B-erfahrenen Rechtsanwalt für Bauvertragsrecht, um die Abrechnung auf Rechtmäßigkeit, Vollständigkeit und Vertragskonformität zu überprüfen — insbesondere vor Abschluss der Schlussrechnung oder einer etwaigen Streitbeilegung.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass § 2 Nr. 3 VOB/B die Abrechnung von Mengenänderungen innerhalb des Grundvertrags regelt und die 10-%-Schwelle pro Position gilt.
    • Alle betonen die strikte Trennung zwischen Grundauftrag und Nachträgen – Nachträge unterliegen nicht § 2 Nr. 3, sondern eigenen VOB/B-Regelungen (§ 2 Nr. 5 / § 4 Abs. 3).

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI erwähnt die 10%-Regel pauschal, ohne explizit auf die Positionsgenauigkeit hinzuweisen; DeepSeek und Qwen korrigieren dies deutlich und betonen die zwingende Einzelpositionsbetrachtung.
    • GoogleAI stellt AGK/BGK als „üblichen kalkulatorischen Richtwert“ dar; DeepSeek und Qwen warnen ausdrücklich vor pauschalen 10%-Annahmen und verlangen kalkulatorische Belegung.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt explizit den Ausschluss von Stundenlohnarbeiten aus § 2 Nr. 3 (§ 2 Nr. 4 als Alternative) – weder GoogleAI noch DeepSeek erwähnen dies.
    • DeepSeek und Qwen weisen auf das Risiko einer unwirksamen Abrechnung bei fehlender Trennung von Grund- und Nachtragspositionen hin – GoogleAI nennt dies nicht.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI suggeriert, dass Nachträge „zuzüglich der vollen Nachtragsummen“ im Gesamtablauf berücksichtigt werden können – DeepSeek und Qwen widersprechen dies klar und einhellig: Nachträge sind rechtlich und rechnerisch strikt getrennt und dürfen nicht in die § 2 Nr. 3-Saldierung einfließen.

    👉 Empfehlung: Die sicherere Einschätzung von DeepSeek und Qwen wird priorisiert: strikte Trennung Grund-/Nachtrag, positionsgenaue Mengenprüfung, kalkulatorische Belegung von AGK/BGK, explizite Ausschlussregel für Stundenlohnarbeiten – alles unter Anwendung des Vorsichtsprinzips.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Anwendungsbereich von § 2 Nr. 3 VOB/B ✅ Konsens Gilt ausschließlich für Mengenabweichungen innerhalb der Grundvertragspositionen – nicht für Nachträge, nicht für Stundenlohnarbeiten.
    10-%-Schwelle ✅ Konsens Bezieht sich auf die prozentuale Mengenabweichung je einzelner Leistungsposition des Grundvertrags – nicht auf Gesamtauftrag oder Summe aller Abweichungen.
    Nachträge und § 2 Nr. 3 ✅ Konsens Nachträge unterliegen gesonderten Regelungen (§ 2 Nr. 5 bzw. § 4 Abs. 3), sind rechtlich und rechnerisch strikt vom Grundvertrag zu trennen – keine Saldierung zulässig.
    AGK und BGK ⚠️ Abwägung Pauschale 10-%-Annahme ist unzulässig – Gemeinkosten sind kalkulatorisch zu belegen; bei signifikanten Mengenänderungen ist eine Neuberechnung geboten.
    Stundenlohnarbeiten ❌ Widerspruch (GoogleAI fehlt) Sind ausdrücklich von der Mengenprüfung nach § 2 Nr. 3 ausgenommen (§ 2 Nr. 4); erfordern gesonderte, vertragskonforme Abrechnung.

    👉 Handlungsempfehlung: Führen Sie eine positionsgenaue, dokumentierte Mengenprüfung für alle Grundvertragspositionen durch, trennen Sie Nachträge vollständig ab, prüfen Sie AGK/BGK kalkulatorisch nach und stellen Sie für Stundenlohnarbeiten eine gesonderte Abrechnung nach § 2 Nr. 4 sicher – bei Abweichungen über 45 % unverzüglich Fachprüfung einholen.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Fehlende Trennung von Grund- und Nachtragspositionen Rechtlich unwirksame Abrechnung, Rückforderungsansprüche, Streitkosten
    🔴 Risiko Pauschale Anwendung der 10%-Regel ohne positionsgenaue Prüfung Falsche Saldierung, Überschätzung oder Unterschätzung der Mehr-/Minderkosten
    🔴 Risiko Unbelegte AGK/BGK-Kalkulation trotz erheblicher Mengenänderung Ungerechtfertigte Aufschläge, Haftungsrisiko für Auftragnehmer, Prüfungsrisiko durch Auftraggeber
    🔴 Risiko Einbeziehung von Stundenlohnarbeiten in die § 2 Nr. 3-Prüfung Verstoß gegen VOB/B, fehlerhafte Abrechnung, Nichtanerkennung durch Auftraggeber
    🔴 Risiko Fehlende Dokumentation der Mengenänderung (Soll-Ist-Vergleich) Beweisschwäche im Streitfall, Anerkennungsverweigerung durch Auftraggeber
    ✅ Chance Systematische Anwendung der VOB/B nach Konsensvorgaben Rechtssichere, nachvollziehbare Abrechnung, Vermeidung von Nachbesserungen und Gerichtsverfahren
    ✅ Chance Positionsgenaue Aufbereitung mit Trennung Grund-/Nachtrag Ermöglicht klare Kommunikation, schnelle Einigung mit Auftraggeber, geringere Streitquote
    ✅ Chance Kalkulatorisch nachgewiesene AGK/BGK bei Massenänderung Stärkt Verhandlungsposition, erhöht Anerkennungswahrscheinlichkeit der Mehrkosten
    ✅ Chance Frühzeitige Einbindung eines VOB/B-Prüfers Prävention von Fehlern vor Schlussrechnung, kostengünstigere Korrektur, Vertrauensbildung
    ✅ Chance Nutzung der 10%-Schwelle als Verhandlungsgrundlage Ermöglicht faire, vertragskonforme Abstimmung ohne zusätzliche Vereinbarung bis zur Grenze

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Trennung vornehmen: Erstellen Sie eine vollständige Liste aller Leistungspositionen aus dem Grundvertrag und aller separaten Nachtragspositionen – keinerlei Wertevermischung bei der Abrechnung.
    2. Positionsgenaue Mengenprüfung durchführen: Für jede Grundvertragsposition ermitteln Sie Soll-Menge (Vertragsunterlage) und Ist-Menge (ausgeführt) und berechnen die prozentuale Abweichung – ausschließlich auf Positions- und nicht auf Gesamtebene.
    3. AGK und BGK neu kalkulieren: Prüfen Sie anhand der ursprünglichen Urkalkulation, ob die Gemeinkosten bei den Massenmehrungen noch angemessen sind – reichen Sie eine aktualisierte Gemeinkostenkalkulation ein.
    4. Stundenlohnarbeiten separat abrechnen: Führen Sie alle nach VOB/B § 2 Nr. 4 abgerechneten Leistungen in einem eigenen Abrechnungsblock mit Nachweis der Arbeitszeit und Einheitspreise auf.
    5. Fachprüfung beauftragen: Kontaktieren Sie unverzüglich einen zertifizierten Baukostenprüfer mit VOB/B-Schwerpunkt oder einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zur Prüfung der gesamten Abrechnung – insbesondere vor Unterzeichnung der Schlussrechnung.
    6. Dokumentationssicherung: Sammeln Sie alle Unterlagen zur Mengenfeststellung (Leistungsverzeichnis, Ausführungspläne, Baubegleitprotokolle, Abnahmevermerke) und archivieren Sie sie lückenlos.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB/B
    Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) ist ein Bestandteil des Bauvertragsrechts in Deutschland. Sie regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggebern und Auftragnehmern bei Bauleistungen.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, BGBAbk., Leistungsbeschreibung
    Mehr- und Mindermengen
    Mehr- und Mindermengen sind Abweichungen von den im Bauvertrag vorgesehenen Mengen. Sie entstehen, wenn die tatsächlich ausgeführten Mengen von den geplanten Mengen abweichen.
    Verwandte Begriffe: Nachtrag, Mengenermittlung, Abrechnung
    Urkalkulation
    Die Urkalkulation ist die Kalkulation, die der Auftragnehmer bei der Angebotsabgabe erstellt hat. Sie dient als Grundlage für die Berechnung der Vergütung bei Mehr- und Mindermengen.
    Verwandte Begriffe: Angebotskalkulation, Nachtragskalkulation, Zuschlagskalkulation
    Nachtrag
    Ein Nachtrag ist eine Ergänzung oder Änderung des Bauvertrags. Er wird erforderlich, wenn sich während der Bauausführung Änderungen ergeben, die im ursprünglichen Vertrag nicht berücksichtigt wurden.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsänderung, Zusatzleistung
    Abrechnung
    Die Abrechnung ist die Zusammenstellung aller erbrachten Leistungen und der daraus resultierenden Vergütung. Sie dient als Grundlage für die Zahlung des Auftragnehmers.
    Verwandte Begriffe: Aufmaß, Rechnungsprüfung, Schlussrechnung
    Mengenermittlung
    Die Mengenermittlung ist die Bestimmung der Mengen der auszuführenden Leistungen. Sie erfolgt auf Basis der Leistungsbeschreibung und der Baupläne.
    Verwandte Begriffe: Aufmaß, Massenberechnung, Leistungsverzeichnis
    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist eine Person mit besonderer Sachkunde im Bauwesen. Er kann bei Streitigkeiten über Bauleistungen hinzugezogen werden, um eine unabhängige Bewertung vorzunehmen.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Schiedsgutachter, Mediator

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet § 2 Nr. 3 VOB/B?
      § 2 Nr. 3 VOB/B regelt den Umgang mit Mehr- und Mindermengen bei Bauleistungen. Er legt fest, wie Abweichungen von den im Vertrag vorgesehenen Mengen zu vergüten oder zu verrechnen sind.
    2. Wie werden Mehrmengen abgerechnet?
      Mehrmengen bis zu 10% der vertraglichen Mengen sind grundsätzlich ohne besondere Vereinbarung zu vergüten. Bei Überschreitung der 10%-Grenze ist eine besondere Vereinbarung erforderlich. Die Vergütung erfolgt auf Basis der Urkalkulation des Auftragnehmers.
    3. Wie werden Mindermengen abgerechnet?
      Mindermengen bis zu 10% der vertraglichen Mengen sind grundsätzlich zu verrechnen. Das bedeutet, dass der Auftraggeber weniger zahlt. Auch hier gilt, dass bei Überschreitung der 10%-Grenze eine besondere Vereinbarung erforderlich ist.
    4. Was ist die Urkalkulation?
      Die Urkalkulation ist die Kalkulation, die der Auftragnehmer bei der Angebotsabgabe erstellt hat. Sie dient als Grundlage für die Berechnung der Vergütung bei Mehr- und Mindermengen.
    5. Was passiert, wenn keine Einigung über die Vergütung von Mehrmengen erzielt wird?
      Wenn keine Einigung erzielt wird, kann der Auftragnehmer seine Ansprüche gerichtlich geltend machen. Es ist ratsam, vorab einen Bausachverständigen hinzuzuziehen, um die Erfolgsaussichten zu prüfen.
    6. Gilt § 2 Nr. 3 VOB/B auch für Stundenlohnarbeiten?
      Nein, § 2 Nr. 3 VOB/B gilt grundsätzlich nicht für Stundenlohnarbeiten. Stundenlohnarbeiten werden nach tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet.
    7. Was bedeutet "besondere Vereinbarung" im Zusammenhang mit § 2 Nr. 3 VOB/B?
      Eine besondere Vereinbarung bedeutet, dass Auftraggeber und Auftragnehmer sich über die Vergütung oder Verrechnung von Mehr- oder Mindermengen einigen, die über die 10%-Grenze hinausgehen. Diese Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden.
    8. Welche Rolle spielt die Dokumentation bei der Abrechnung von Mehr- und Mindermengen?
      Eine detaillierte Dokumentation der Mengenänderungen ist entscheidend für eine korrekte Abrechnung. Sie dient als Nachweis für die tatsächlich ausgeführten Mengen und die daraus resultierenden Mehr- oder Minderkosten.

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