Baurechtliche Auswirkungen bei widersprüchlichen Leitprodukten zu vertraglichen DIN etc. 20.09.08 Geltungsbereich: Deutschland Sehr geehrtes Bauexpertenforum, folgendes bauvertragliches Problem ist entstanden: In den Ausschreibungsunterlagen wurde vom AG ein Leitprodukt im LV-Text angegeben. Der Positionstext ist nicht widersprüchlich. In den weiteren Vertragsunterlagen gelten weitergehende Parameter die durch dieses Leitprodukt nicht erbracht werden können. Des Weiteren sind diese Aussagen nach gründlicher sehr tiefgehenden Recherche der DIN und anderen Vorschriften ebenfalls widersprüchlich. Der Vertrag sieht als Rangfolge bei Widersprüchen vor: 1. LV-Text; 2. Baubeschreibung; 3. Zeichnungen (Anmerkung am Rande: was ist mit den vertraglich vereinbarten Normen?) AN war dies bei Auftragserteilung nicht bewußt, daher kein Einspruch. Das Angebot enthält als Grundlage das entsprechende Leitprodukt. Der AG erteilt den Auftrag an AN. In der Ausführung kommt es nun zu erheblichen bauvertraglichen Diskussionen, da sowohl dem AG als auch dem AN der Widerspruch nicht bewußt war (den Mitbewerbern war dies ebenfalls nicht bewußt, da alle das gleiche Leitprodukt verpreist haben). So muss für Teilbereiche ein völlig anderes Produkt verwendet, welches zu enormen Mehrkosten und Behinderungen führt. Vom AN wurde alles unternommen, um ein anderes Produkt herbeizuschaffen. Die zu lieferden Parameter, die sich aus den einzelnen Normen zusammensetzen, sind aber nicht ohne weiteres zu erfüllen (hier ein Vergleich: LV-Text, Baubeschreibung sehen einen VW Käfer ohne Sonderausstattung vor, Normen und Richtlinien sehen einen Ferrari mit speziellen EXTRAS vor). Letztlich wird ein Produkt gefunden. (extreme Zeitprobleme und Mehrkosten) Der AN zeigte alle Behinderungen und Mehrkosten VOB konform an, AG streitet alles ab, da in der Kalkulationsphase angeblich alles erschöpfend beschrieben war. Fragen: Inwieweit ist der AN seiner Hinweispflicht vor der Vergabe nicht nachgekommen? Hätte der AN die Widersprüche schon vor Abgabe seines Angebotes aus seiner Fachkompetenz erkennen müssen, wenn eine gutachterliche Stellungnahme hierzu vorliegt und kein offensichtlicher Widerspruch zu den bereitgestellten Unterlagen besteht (man denke an die Rangfolge!)? Hätte der AG seiner Sorgfaltspflicht bei der Vergabe nachkommen müssen, als er erkannt hat, dass alle Bewerber vom gleichen Leitprodukt ausgegangen sind und somit auch von den damit verbundenen Parametern (VW Käfer ohne Sonderausstattung)? Für Stellungnahmen und Kommentare wäre ich sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen bill-hund Name: bill-hund
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