Suchefunktion BAU.DE Forum Normen, Vorschriften, Verordnungen etc. 680: Fragen zu einer bestehenden Baulast

Normen, Vorschriften, Verordnungen etc.

Fragen zu einer bestehenden Baulast 31.07.08
Guten Tag,
auf die Grundstücksgrenze haben meine Großeltern aufgrund des Baus einer Großküche ihr Haus gebaut, wobei der Bruder meines Opas - Nachbargrundstück - eine Baulast unterzeichnet hat; d.h. die Außenseite des Hauses grenzt direkt an das Nachbargrundstück. Dieses Nachbargrundstück wurde vor 3 Jahren verkauft.
An der Außenseite zum Nachbarn befinden sich zwei Fenster. Im Rahmen einer Isolation dieser Hausseite sollen auch die Fenster erneuert werden.
Es ergeben sich nun folgende Probleme:
1. Unsere Nachbarn erklären sich mit der Isolation einver-
standen, wünschen aber dass die bestehende Baulast gelöscht
wird.
Was für Folgen kann die Löschung einer Baulast mit sich
bringen ? Hat der Nachbar dadurch mehr Mitspracherecht ?
2. Die Nachbarn wünschen, dass blickdichte UND feststehende
Fenster an dieser Seite angebracht werden. Einblick in das
Haus der Nachbarn von dieser Position ist DEFINITIV nicht
geboten. Auch haben wir uns bereit erklärt blickdichte
Fenster einzubauen. Eine Lüftung des Nebenraumes der
Küche ist somit nicht mehr möglich.
Ist das Einsetzen von Fenstern, die wir uns vorstellen - zum
öffnen - überhaupt möglich ohne das Einverständnis der
Nachbarn ?
3. Sofern die Baulast nicht gelöscht wird, können
Fenster wie wir es wünschen problemlos eingebaut werden ?
(Bundesland Baden-Württember)
Vielen Dank im Voraus
Name: Sanderl  

  1. Baulast... 31.07.08
    ist eine ÖFFENTLICH-RECHTLICHE Absicherung, deren Löschung von der Bauordnung NUR dann vorgenommen werden kann, wenn der gesicherte Bauzustand - hier Grenzbebauung - nicht mehr besteht.
    Da das Haus ja wohl noch auf der Grenze steht, wird nichts gelöscht.
    Fenster in der Grenzwand sind ein ganz heikles Thema - auch mit Baulast. Zumindest in Sachen Öffenbarkeit und Ausführung, da der Brabdschutz ggf. geschwächt wird. Hier wäre ebenfalls die Bauordnung zu fragen.
    Ein Recht auf opakes Glas hat der Nachbar nicht. Entweder sind die Fenster baurechtlich zulässig, dann auch mit Klarglas - oder nicht, dann kann eh keiner schaun ;-)
    MfG
    Name: Ralf Dühlmeyer   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.duehlmeyer-architektur-planung.de

  2. PS... 31.07.08
    zu den Fenster schauen Sie am besten mal in die "alten" Baugenehmigungen. Da müsste dazu was geregelt sein.
    UNd wenn öffenbare Fenster zulässig sind, würd ich das opake Glas als Verhandlungsmasse nehmen.
    Entweder, wir dürfen Dämmen, dann gips blickdicht. Odder wir dürfen nicht, dann gips Klarglas ;-)
    Name: Ralf Dühlmeyer   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.duehlmeyer-architektur-planung.de

  3. hallo danke für die antwort. in der zwischenzeit ... 01.08.08
    hallo
    danke für die antwort.
    in der zwischenzeit liegt uns die alte baugenehmigung vor. die fenster wurden zum bauen eindeutig genehmigt.
    somit dürfte doch der nachbar, keine ansprüche auf die fensterart stellen.
    aber:
    welchen zweck möchte jemand erwirken, wenn eine baulast gelöscht wird bzw. glöscht werden soll ?
    Name: sanderl  

  4. hallo danke für die antwort. in der zwischenzeit ... 01.08.08
    hallo
    danke für die antwort.
    in der zwischenzeit liegt uns die alte baugenehmigung vor. die fenster wurden zum bauen eindeutig genehmigt.
    somit dürfte doch der nachbar, keine ansprüche auf die fensterart stellen.
    aber:
    welchen zweck möchte jemand erwirken, wenn eine baulast gelöscht wird bzw. glöscht werden soll ?
    Name: sanderl  

  5. hallo danke für die antwort. in der zwischenzeit ... 01.08.08
    hallo
    danke für die antwort.
    in der zwischenzeit liegt uns die alte baugenehmigung vor. die fenster wurden zum bauen eindeutig genehmigt.
    somit dürfte doch der nachbar, keine ansprüche auf die fensterart stellen.
    aber:
    welchen zweck möchte jemand erwirken, wenn eine baulast gelöscht wird bzw. glöscht werden soll ?
    Name: sanderl  
 

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