Suchefunktion BAU.DE Forum Installation: Elektro, Gas, Wasser, Fernwärme etc. 2048: Was muss man beachten wenn man einen neuen Elektriker auf der Baustelle beschäftigen will

Installation: Elektro, Gas, Wasser, Fernwärme etc.

HEAT Wärmesysteme GMBH
Grafik anklicken, wenn Sie mehr über HEAT-Wärmesysteme wissen wollen

Was muss man beachten wenn man einen neuen Elektriker auf der Baustelle beschäftigen will 14.11.08
Hallo und danke das Sie sich Zeit nehmen.
Meine Frage: Wir haben neu gebaut, haben natürlich auch Angebote vom Elektriker bekommen und haben uns dann auch für einen Entschieden (der größte Fehler).
So fing es an, die Zeit für den Elektriker ist gekommen. Nach 2 Tage Arbeit fragte er uns nach einem Vorschuss vom Angebot 1/3 der Kosten für das Material. Das haben wir auch gezahlt.
Danach folgt das Grauen, er kam wann er wollte, verlegte die Kabel unsere Meinung überhaupt nicht Fachgerecht. Nur Ärger, hilt sich nicht an Absprachen und beendete die Arbeit nicht und kam mit einer Rechnung die schon die Fertigstellung beinhaltete.
Wir haben uns geweigert zu zahlen, da wir dies nicht eingesehen haben. Gaben Ihm noch eine Frist zur Fertigstellung. Danach mussten wir uns Beschimpfen lassen.
Nun meine Frage: Was kann man machen? Einfach einen anderen Elektriker beauftragen??? Oder muss man vorher ein Gutachter beauftragen???
Ich wäre sehr dankbar über eine Antwort und verbleibe mit
VG
Name: maryda  

  1. Das ganze nennt sich... 14.11.08
    ... Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. AAAAber! Da niemand hier die genaue vertragliche Situation kennt, kann nur der Besuch eines Anwaltes empfohlen werden.
    Name: Rüdiger und Monika Berg   E-Mail-Adresse anzeigen   http://www.berg-schwedenhaus.de

  2. VOB-Vertrag oder BGB-Vertrag? 16.11.08
    Bei normalem BGB-Vertrag: Fristsetzung zur wiederaufnahme der Leistungen und Fertigstellung der Teilleistung bis zum... inkl. Kündigungsandrohung. Passiert nix nach Fristablauf, so brauchen Sie eine Beweissicherung, was der Kabelist bis dato geschafft hat (Fotodokumentation duch einen Sachverständigen). Sie kündigen aus "wichtigem Grund", weil der Elt seiner Leistungspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt und dann kann ein anderer Weiter machen.
    Das ist so die allgemeine Variante - ABER wie MoRüBe schon schrieb: Wir kennen Ihr Vertragswerk und die darin ggf. enthaltenen Sonderregelungen nicht. Mal zum Barechtsanwalt dackeln und für 150 EUR ne Erstberatung zur Verfahrensweise abholen.
    Name: Uwe Tilgner   E-Mail-Adresse anzeigen  

  3. Danke für die Antworten... Es gibt keinen Vertrag, ... 16.11.08
    Danke für die Antworten...
    Es gibt keinen Vertrag, er hatte uns damals einen Kostenvoranschlag gemacht.
    Wo es dann soweit war haben wir ihn angerufen und er hat angefangen.
    Die Fristsetzung habe wir schon schriftlich erteilt doch es kam nichts.
    VG und einen schönen Sonntag

  4. Klar gibt es einen Vertrag 16.11.08
    ...einen BGB-Vertrag (Werkvertrag) bsierend auf Angebot und ihrer Annahme dieses Angebotes. Ansonsten gilt, was ich vorstehend schon geschrieben hab. Vertrag "aus weichtigem Grund" wegen Leistungsverweigerung des AN kündigen, Bautenstand dokumentieren zum Schutz vor falschen Werklohnforderungen und erst dann nächsten Strippenfachmann beauftragen.
    Name: Uwe Tilgner   E-Mail-Adresse anzeigen  
 

Kennwort

Sollten Sie einen neuen Beitrag erzeugen wollen und noch kein Kennwort haben,
so müssen Sie sich zuerst registrieren lassen.


BAU.DE - Suche - Forum - Inserate - Baulexikon - Gästebuch
© + Impressum + Nutzungsbedingungen