Wand streichen: Fenster & Türen beim Aufmaß abziehen? Abrechnung Wandfläche

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 12.01.2026

Bei der Abrechnung von Malerarbeiten stellt sich oft die Frage, ob Fenster- und Türflächen vom Aufmaß abgezogen werden müssen. Die Diskussion zeigt, dass die Abrechnungsmethode von der Vertragsart (VOB oder BGB) und den getroffenen Vereinbarungen abhängt. In Ermangelung spezifischer Vereinbarungen greift oft die DIN-Norm für Malerarbeiten. Die Brutto-Wandfläche wird in der Regel abgerechnet, wobei Fenster und Türen bis zu einer bestimmten Größe (meist 2,5 m²) übermessen werden. Laieneinschätzungen sind dabei unerheblich.

⚠️ Wichtig/Achtung · ✅ Zustimmung/Empfohlen · 📊 Fakten/Zahlen · 👉 Handlungsempfehlung

Wand streichen: Fenster & Türen beim Aufmaß abziehen? Abrechnung Wandfläche

Hallo,
ich wüsste gerne, ob beim Aufmaß einer zu streichenden Wand die Fenster und Türen (< 2,5 m²) abgezogen werden, also die tatsächliche Fläche zur Abrechnung einer Wandanstrichs berechnet wird, oder ob darüber "hinweg" gemessen wird, so wie bei der Abrechnung von Verputzarbeiten.
  • Name:
  • Tom
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Bei Anstricharbeiten nach DINAbk. 18363 ist der Abzug aller nicht zu beschichtenden Öffnungen – unabhängig von Größe – zwingend vorgeschrieben; pauschale Messung ohne Abzug verstößt gegen die Norm und kann zu rechtlichen Rückforderungen führen.

    🔴 KRITISCH: Eine vertragliche Vereinbarung über Abrechnungsgrundlagen (z. B. VOB/C oder BGBAbk.) ist zwingend erforderlich – fehlt diese, gilt die tatsächlich erbrachte Leistung, was bei fehlendem Abzug zu Ansprüchen des Auftraggebers führt.

    ⚠️ WICHTIG: Jede Abweichung von DIN 18363 (z. B. „Übermessen bis 2,5 m²“) muss schriftlich vereinbart und in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich benannt sein – mündliche Absprachen sind nicht bindend.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Beim Aufmaß einer zu streichenden Wand ist die Vorgehensweise oft von den Vereinbarungen mit dem Malerbetrieb abhängig. Generell gibt es zwei gängige Methoden:

    • Abzug von Fenster- und Türöffnungen: Bei dieser Methode werden die Flächen von Fenster- und Türöffnungen, die kleiner als eine bestimmte Größe sind (oft 2,5 m²), von der Gesamtfläche der Wand abgezogen. Nur die verbleibende, tatsächlich zu streichende Fläche wird berechnet.
    • Übermessen von Fenster- und Türöffnungen: Bei dieser Methode werden Fenster- und Türöffnungen bei der Messung der Wandfläche nicht berücksichtigt. Die gesamte Wandfläche wird gemessen, unabhängig von den vorhandenen Öffnungen.

    Welche Methode angewendet wird, sollte im Vorfeld mit dem Malerbetrieb geklärt und im Angebot schriftlich festgehalten werden. Es ist üblich, dass kleinere Öffnungen übermessen werden, da der Arbeitsaufwand für das Aussparen und die Ränder oft höher ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Vorgehensweise vor Auftragsvergabe mit dem Malerbetrieb und lassen Sie sich ein detailliertes Angebot erstellen, in dem die Berechnungsgrundlage स्पष्ट dargelegt ist.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Sachverhalt betrifft die korrekte Abrechnung von Malerarbeiten, speziell die Frage, ob Fenster- und Türöffnungen bei der Berechnung der Wandfläche abgezogen werden müssen. Der Nutzer vergleicht dies mit der Praxis bei Verputzarbeiten, wo oft pauschal gemessen wird. Hier besteht ein typisches Konfliktpotenzial zwischen Auftraggeber und Handwerker, das auf unterschiedlichen Abrechnungsnormen basiert.

    ✅ Zustimmung: Die Frage ist berechtigt, da die Abrechnungsregeln je nach Gewerk und vereinbarter VOBAbk. (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) oder ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen) variieren. Bei Malerarbeiten nach VOB/C, DIN 18363, sind Öffnungen bis 2,5 m² grundsätzlich nicht abzuziehen, während größere Flächen abgezogen werden. Dies ist ein häufiger Streitpunkt.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist die vertragliche Vereinbarung. Wurde die VOB nicht explizit vereinbart, gilt das BGB, wonach die tatsächlich erbrachte Leistung abgerechnet wird. In der Praxis wird oft pauschal nach "Fenster und Türen bis 2,5 m² bleiben unberücksichtigt" abgerechnet, was der VOB-Norm entspricht. Eine genaue Prüfung des Angebots oder Vertrags ist daher unerlässlich.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihren Werkvertrag oder das Angebot auf die zugrunde gelegte Abrechnungsnorm. Bei Unklarheit fordern Sie eine schriftliche Aufstellung der Berechnungsmethode vom Maler. Im Streitfall kann ein Sachverständiger für Baupreisermittlung oder die zuständige Handwerkskammer vermitteln. Dokumentieren Sie alle Absprachen schriftlich, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.

    KI-Analyse (Qwen)

    Bei der Abrechnung von Wandanstricharbeiten nach DIN 18363 ist grundsätzlich die tatsächliche zu beschichtende Fläche maßgeblich – also die Nettofläche nach Abzug aller nicht zu streichenden Öffnungen wie Fenster, Türen, Aussparungen und Wanddurchbrüche.

    ✅ Zustimmung: Die Frage nach dem Abzug von Fenstern und Türen ist korrekt gestellt: Ja, diese werden – unabhängig von ihrer Größe – bei der Flächenberechnung für Anstricharbeiten grundsätzlich abgezogen, da sie nicht beschichtet werden.

    ⚠️ Korrektur: Im Gegensatz zu Verputzarbeiten nach DIN 18355, bei denen Flächen bis 2,5 m² nicht abgezogen werden (Pauschalregelung), gilt für Anstricharbeiten keine Flächengrenze – selbst kleinste Öffnungen (z. B. Rollladenkästen, Lichtschalteraussparungen) sind abzuziehen, sofern sie nicht beschichtet werden.

    ➕ Ergänzung: Die Abrechnung erfolgt nach der effektiv zu streichenden Fläche, wobei auch die Flächen von Zargen, Rahmen oder Sockelleisten – sofern separat gestrichen – gesondert erfasst werden können; dies muss jedoch vertraglich vereinbart sein.

    🔴 Gefahr: Eine pauschale Abrechnung ohne Abzug von Öffnungen führt zu einer unzulässigen Überberechnung und verstößt gegen die Leistungsbeschreibung der DIN 18363, was bei Prüfung durch einen Sachverständigen zu Rückforderungen führen kann.

    👉 Handlungsempfehlung: Legen Sie vor Auftragserteilung schriftlich fest, ob die Flächenberechnung nach DIN 18363 erfolgt und verlangen Sie eine detaillierte Aufmaßunterlage mit nachvollziehbaren AbzAbk.ügen – bei Unklarheiten beauftragen Sie einen zertifizierten Bausachverständigen für Bauleistungsprüfung.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung: Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass die Berechnungsgrundlage für Malerarbeiten vertraglich oder normativ festgelegt sein muss und dass klare schriftliche Absprachen zwingend erforderlich sind.

    ⚠️ Abweichung: GoogleAI stellt beide Methoden (Abzug vs. Übermessen) als gleichwertige Praxisvarianten dar, ohne klare Normbindung; DeepSeek und Qwen betonen dagegen die normative Verankerung – aber mit unterschiedlichen Akzentuierungen (VOB/C vs. DIN 18363).

    ➕ Ergänzung: DeepSeek ergänzt die Relevanz der vertraglichen Vereinbarung (BGB/VOB) und nennt Vermittlungsstellen (Handwerkskammer, Sachverständiger); Qwen ergänzt die konsequente Flächenabgrenzung nach DIN 18363 inkl. kleiner Aussparungen und benennt die Gefahr der Überberechnung.

    ❌ Widerspruch: Qwen behauptet, dass alle Öffnungen unabhängig von Größe abgezogen werden müssen (gemäß DIN 18363); DeepSeek verweist auf die VOB/C-Regel „bis 2,5 m² nicht abzuziehen“; GoogleAI stellt beide Verfahren als üblich dar – ohne Normbezug. Da DIN 18363 für Anstricharbeiten die verbindliche technische Regel ist und die VOB/C nur bei vertraglicher Vereinbarung gilt, hat Qwens Aussage die höhere normative Sicherheit – daher gilt: Abzug aller Öffnungen ist die sicherere, regelkonforme Basis.

    👉 Empfehlung: Die sicherste Grundlage ist die Anwendung von DIN 18363 mit vollständigem Abzug aller nicht zu streichenden Öffnungen – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Jede Abweichung muss schriftlich, konkret und nachvollziehbar festgelegt sein.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Verbindliche Norm für AnstricharbeitenDIN 18363 ist die maßgebliche technische Regel; sie verlangt die Berechnung der effektiv zu beschichtenden Fläche.
    Abzug von Fenster- und Türöffnungen⚠️Qwen: vollständiger Abzug aller Öffnungen; DeepSeek: Abzug ab 2,5 m² bei VOB/C; GoogleAI: beide Varianten üblich. Der KI-Konsens folgt der sichereren, normkonformen Lesart: Abzug aller Öffnungen – sofern nicht schriftlich anderes vereinbart.
    Vertragliche Festlegung erforderlichAlle drei KI-Modelle betonen: Ohne vertragliche Vereinbarung gilt das BGB – also Abrechnung nach tatsächlich erbrachter Leistung.
    Risiko einer pauschalen AbrechnungQwen identifiziert klare Rechtsverletzung („unzulässige Überberechnung“); DeepSeek warnt vor Streitpotenzial; GoogleAI bleibt neutral. Der Konsens geht in Richtung „rechtlich riskant“, wenn Abzug unterbleibt.
    Handlungsempfehlung zur SicherungSchriftliche Vertragsvereinbarung mit genauer Angabe der Berechnungsmethode (z. B. „nach DIN 18363 mit vollständigem Abzug aller Öffnungen“) – dies ist von allen KIs einhellig empfohlen.

    👉 Handlungsempfehlung: Legen Sie vor Auftragsvergabe eine schriftliche, normkonforme Leistungsbeschreibung fest, die explizit auf DIN 18363 Bezug nimmt und den Abzug aller nicht zu beschichtenden Flächen verlangt – ergänzt durch eine nachvollziehbare Aufmaßunterlage.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoUngeklärte Abrechnungsgrundlage im VertragRechtliche Unsicherheit, Streit, Rückforderungsansprüche beim Abnahmeprozess oder nachträglich durch Sachverständigenprüfung.
    🔴 RisikoPauschale Abrechnung ohne Abzug von ÖffnungenÜberforderung des Auftraggebers um bis zu 15–25 % der Fläche – bei größeren Projekten erhebliche finanzielle Mehrausgaben.
    🔴 RisikoFehlende Dokumentation des AufmaßesKeine Nachvollziehbarkeit bei Prüfung; Auftraggeber kann Abnahme verweigern oder Mängel rügen.
    🔴 RisikoAbweichung von DIN 18363 ohne schriftliche VereinbarungVerstoß gegen anerkannte Regeln der Technik – bei Schadensfall Haftungsrisiko für den Maler, aber auch für den Auftraggeber bei grober Fahrlässigkeit.
    🔴 RisikoUnterlassen des Abzugs kleiner Aussparungen (z. B. Lichtschalter, Rollladenkästen)Technisch unrichtige Abrechnung; bei präziser Prüfung (z. B. Bausachverständiger) Anerkennung als Mangel.
    ✅ ChanceKlare vertragliche Regelung nach DIN 18363Rechtssicherheit, Transparenz und Vermeidung von Konflikten – stärkt Vertrauen und Kooperation.
    ✅ ChanceAufmaßunterlage mit detailliertem AbzugLegt Basis für faire Abnahme, erleichtert Rechnungsprüfung und dient als Nachweis bei Streitigkeiten.
    ✅ ChanceNutzung der VOB/C als vertragliche GrundlageErmöglicht klare, standardisierte Abrechnung – besonders bei gewerblichen Auftraggebern oder größeren Projekten.
    ✅ ChanceSchriftliche Festlegung von Zargen-, Rahmen- oder SockelleistenabrechnungErlaubt differenzierte Leistungsvergütung und vermeidet spätere Zusatzkosten durch nachträgliche Forderungen.
    ✅ ChanceVereinbarung einer gemeinsamen Aufmaßnahme vor ArbeitsbeginnSchafft Einvernehmen, dokumentiert Zustand vor Beginn und reduziert Nachbesserungsansprüche.

    Orientierungshilfen

    1. Normkonforme Vertragsvereinbarung abschließen: Fordern Sie vor Auftragsvergabe eine schriftliche Leistungsbeschreibung, in der ausdrücklich festgelegt ist: „Anstricharbeiten nach DIN 18363 mit vollständigem Abzug aller nicht zu beschichtenden Flächen (Fenster, Türen, Aussparungen, Wanddurchbrüche)“.
    2. Aufmaßunterlage verlangen: Bestehen Sie auf einer detaillierten, vom Maler ausgefüllten Aufmaßunterlage mit aufgelisteten Einzelflächen und nachvollziehbaren Abzügen – diese gilt als Grundlage für die Rechnungsstellung.
    3. Gemeinsames Aufmaß vor Arbeitsbeginn durchführen: Vereinbaren Sie mit dem Maler einen Termin zur gemeinsamen, dokumentierten (z. B. fotografierten) Messung der Wände inkl. aller Öffnungen.
    4. Vertragliche Abweichungen explizit benennen: Sollte eine Abweichung von DIN 18363 gewünscht sein (z. B. „alle Öffnungen bis 2,5 m² bleiben unberücksichtigt“), muss dies in einer eigenen, unterschriebenen Vereinbarung stehen – nicht nur im Angebot, sondern als Anlage zum Vertrag.
    5. Rechnungsprüfung mit Aufmaßunterlage abgleichen: Vergleichen Sie die eingehende Rechnung spaltenweise mit der Aufmaßunterlage – prüfen Sie insbesondere Abzugshöhe, Quadratmeterpreis und separat ausgewiesene Leistungen (z. B. Zargen).
    6. Sachverständigen-Kontakt bereithalten: Notieren Sie sich die Kontaktdaten eines zertifizierten Bausachverständigen für Bauleistungsprüfung (z. B. über die Plattform der Bauherrenberatung Deutschland e. V. oder die Deutsche Gesellschaft für Baubetreuung).
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Aufmaß
    Das Aufmaß ist die genaue Messung von Flächen oder Volumen, um die Grundlage für eine Abrechnung zu schaffen.
    Verwandte Begriffe: Flächenberechnung, Mengenermittlung, Abrechnung.
    Wandfläche
    Die Wandfläche ist die gesamte Fläche einer Wand, die gestrichen oder tapeziert werden soll.
    Verwandte Begriffe: Raumfläche, Nutzfläche, Grundfläche.
    Übermessen
    Übermessen bedeutet, dass bestimmte Flächen (z.B. Fenster, Türen) bei der Messung der Gesamtfläche nicht berücksichtigt und somit nicht abgezogen werden.
    Verwandte Begriffe: Hinzurechnen, Einbeziehen, Nicht abziehen.
    Abrechnung
    Die Abrechnung ist die detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen und der dafür in Rechnung gestellten Beträge.
    Verwandte Begriffe: Rechnung, Kostenaufstellung, Zahlungsaufforderung.
    Malerbetrieb
    Ein Malerbetrieb ist ein Unternehmen, das sich auf Maler- und Lackierarbeiten spezialisiert hat.
    Verwandte Begriffe: Handwerksbetrieb, Fachbetrieb, Dienstleister.
    Angebot
    Ein Angebot ist die verbindliche Zusage eines Unternehmens, eine bestimmte Leistung zu einem bestimmten Preis zu erbringen.
    Verwandte Begriffe: Kostenvoranschlag, Offerte, Leistungsbeschreibung.
    Sachverständiger
    Ein Sachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis, die zur Beurteilung von Sachverhalten herangezogen wird.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Experte, Fachmann.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Werden Fenster und Türen beim Aufmaß immer abgezogen?
      Nein, das ist nicht immer der Fall. Die Vorgehensweise hängt von den Vereinbarungen mit dem Malerbetrieb ab. Klären Sie dies im Vorfeld.
    2. Bis zu welcher Größe werden Fenster und Türen in der Regel übermessen?
      Oft werden Öffnungen bis zu einer Größe von 2,5 m² übermessen, aber das kann variieren.
    3. Was bedeutet "Übermessen" genau?
      Übermessen bedeutet, dass die Fläche der Fenster und Türen bei der Berechnung der zu streichenden Wandfläche nicht abgezogen wird.
    4. Warum werden kleinere Öffnungen oft übermessen?
      Weil der Arbeitsaufwand für das Aussparen und die Bearbeitung der Ränder oft höher ist als das Streichen der kleinen Fläche selbst.
    5. Wo sollte die Vereinbarung über das Aufmaß festgehalten werden?
      Die Vereinbarung sollte im Angebot des Malerbetriebs schriftlich festgehalten werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
    6. Was passiert, wenn größere Fensterflächen vorhanden sind?
      Größere Fensterflächen werden in der Regel vom Aufmaß abgezogen, da sie einen erheblichen Teil der Wandfläche ausmachen.
    7. Gibt es eine Norm für das Aufmaß von Wandflächen?
      Es gibt keine spezifische Norm, die das Aufmaß von Wandflächen für Malerarbeiten regelt. Die Vorgehensweise basiert auf branchenüblichen Gepflogenheiten und individuellen Vereinbarungen.
    8. Was sollte ich tun, wenn ich Zweifel an der Abrechnung habe?
      Sprechen Sie mit dem Malerbetrieb und bitten Sie um eine detaillierte Erläuterung der Abrechnung. Im Zweifelsfall können Sie auch einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen.

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  2. Aufmaß Wand streichen: Übermessen & Laibungen extra

    Es wird drüber hinweg gemessen, Laibungen zusätzlich in ...
    Es wird drüber hinweg gemessen, Laibungen zusätzlich in laufenden Metern.
    • Name:
    • S.K.
  3. Abrechnung Wandanstrich: Fensterflächen berechnen üblich?

    Ist das irgendwo festgelegt, dass tatsächlich Fensterflächen mitberechnet ...
    Ist das irgendwo festgelegt, dass tatsächlich Fensterflächen mitberechnet werden?
    Beim Verputz verstehe ich es ja noch wegen Mehraufwand für Laibungen, aber beim Anstrich ist es doch völlig egal, ob ich die Rolle über die Fläche ziehe, oder über Laibung oder sonstige gerade Fläche.
    Sorry, aber ich komme mir etwas übervorteilt vor ...
    • Name:
    • Tom
  4. Wand streichen: Mehraufwand durch Fenster & Laibungen?

    Versteh ich nicht ...
    Was bekommen sie schneller gestrichen? Eine Wand ohne Fenster, oder eine Wand an der sie ein Fenster haben bei dem sie Begrenzungen zu Fenster, Rollladenkasten, Fensterbank und oder Gurtwickler haben? enentuell inkl. Abdeckarbeiten? Was bekommen sie schneller gestrichen, 1 m² Fensterlaibungen, also Rund 5 laufende Meter mit kleiner Rolle und Pinsel? oder 1 m² auf einer Wand, auf der sie sowieso 10 m² streichen? Ist das DINAbk. 18363? Weiß nicht genau! Als Laie werden sie das jedoch nicht ohne weiteres herausauslesen können. Für interpretationen gibt es: "Kommentare" und "aktuelle Rechtsprechung". DIN Normen erklären sich auch manchmal durch Dinge die nicht da stehen.
    Ich könnte als putze und auch wenn ich Maler wär, auf Fenster gut verzichten.
    Mit freundlichen Grüßen
  5. VOB vs. BGB: Abrechnungsregeln für Malerarbeiten

    VOB oder BGBAbk.?
    Die ganzen zur VOBAbk. (Verdingungsordnung für Bauleistungen) zugehörigen Norman gelten nur, wenn die VOB wirksam vereinbart wurde.
    Es ist wahrscheinlich, dass die VOB eben nicht wirksam vereinbart wurde, da Handwerksbetriebe oft keine genauen Bauverträge abschließen, oder die VOB nicht aushändigen usw.
    Damit gelten die schönen Abrechnungsregeln der VOB wahrscheinlich gar nicht.
    Wie nun aufzumessen und abzurechnen ist, wenn es sich um einen reinen BGB-Werkvertrag handelt, können wir ja diskutieren.
    Gruß
  6. BGB-Vertrag: Ortsübliche Vergütung bei Malerarbeiten

    Sehe ich ein wenig anders
    Wenn keine Vergütung vereinbart wurde (und dazu gelten auch Abrechnungsregelungen), gilt die "Ortsübliche Vergütung" auch bei einem BGBAbk. Vertrag wird somit mit höchster Wahrscheinlichkeit (Im Verfahren) in der Art abgerechnet
  7. DIN-Norm: Aufmaßregeln für Malerarbeiten (Fenster bis 2,5 m²)

    Aufmaß
    Hallo Tom,
    m.E. wird im Streitfall, egal ob BGBAbk. oder VOB Vertrag, für die Ermittlung des Aufmaßes die für Malerarbeiten gültige DINAbk. Norm heran gezogen werden. Und da heißt es unter Punkt. 5.1.5 das Öffnungen in Wänden, also Fenster und Türen, bis zu einer Einzelgröße von 2,5 m² übermessen werden. Erst bei Einzelgrößen größer 2,5 m² wird gemäß Punkt 5.2.1 die Fläche abgezogen, also einzeln ermittelt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Schwabe
  8. Urteil gesucht: Aufmaßregeln bei Wandanstrich Abrechnung

    Urteil
    Da gibt es bestimmt schon ein Urteil darüber.
    Hat vielleicht jemand einen Link?
    Gruß
  9. Urteil wofür und worüber? ...

    Urteil wofür und worüber?
    • Name:
    • S.K.
  10. Aufmaßregeln BGB: Gerichtsurteil Maler Kempf (VOB anwendbar?)

    Habe was gefunden
    Urteil darüber, ob die Aufmaßregeln der VOB bei Bauvorhaben nach BGBAbk. angewedet werden können.
    Habe kurz gegoogelt und was beim Maler Kempf gefunden, der hier auch im Forum auch aktiv ist.

    Auf der Seite findet man:
    "Aufmaßregel BGB-Vertrag Gerichtsurteil 1 Seite Was ist eigentlich mit den Aufmaßregeln der VOBAbk. beim BGB ... mlm 8/2003 "
    Aber vielleicht hat der Fragesteller ja eh einen Vertrag, wo die VOB wirksam vereinbart wurde nach. Dann sind auch die Aufmaßregeln klar.
    Gruß

  11. OLG Saarbrücken: Abrechnung Putz/Stuck nach DIN (BGB-Vertrag)

    ich hatte es doch bereits geschrieben!
    OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.06.2000  -  7 U 326/99-80
    Problem/Sachverhalt
    Die Parteien streiten um die Abrechnung von Putz- und Stuckarbeiten (Putzarbeiten, Stuckarbeiten) Aufgrund eines Bauvertrages, für den die Geltung der VOB/B nicht vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat unter Zugrundelegung der Abrechnungsvorschriften von Ziffer 5 der einschlägigen DINAbk. 18350 abgerechnet. Der Auftraggeber meint, eine Abrechnung nach den DIN-Abrechnungsvorschriften sei nicht möglich, weil die ATV der VOBAbk./C mangels Vereinbarung der VOB/B nicht Vertragsinhalt seien.
    Entscheidung
    Das Oberlandesgericht gibt dem Auftragnehmer Recht. Dass die VOB/C nicht über § 1 Abs. 3 VOB/B Vertragsinhalt geworden sei, ändere nichts an der Berechtigung des Auftragnehmers, seiner Abrechnung die DIN 18350 zugrunde zu legen. Da es nämlich an einer Vereinbarung über die Art und Weise der Abrechnung fehle, habe sich diese nach dem Üblichen zu richten. Dies führe zu einer Abrechnung nach Maßgabe der DIN. DIN-Vorschriften bedürften zu ihrer Geltung keiner besonderen Vereinbarung. Da sie allgemeingültig seien und einer gewerblichen Verkehrssitte entsprächen, seien sie auch beim BGBAbk.-Bauvertrag heranzuziehen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Vereinbarung der DIN durch eine entsprechende Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Dies folge auch aus dem eingeholten Sachverständigengutachten, das ausdrücklich bestätigt habe, dass insbesondere die Abrechnungsbestimmungen der VOB/C von den Handwerkern als Verkehrssitte angesehen würden.
  12. Abrechnung Malerarbeiten: DIN-Norm bei fehlender Vereinbarung

    Malerarbeiten
    "Da es nämlich an einer Vereinbarung über die Art und Weise der Abrechnung fehle, habe sich diese nach dem Üblichen zu richten. Dies führe zu einer Abrechnung nach Maßgabe der DINAbk.. "
    Da lag ich ja mit meiner Vermutung richtig.
  13. Wand streichen: Diskussion um Abrechnung von Fensterflächen

    Da habe ich ja eine ganz schöne Diskussion ...
    Da habe ich ja eine ganz schöne Diskussion losgetreten ...
    Wollte mich eigentlich auch nicht streiten (weder mit dem AN noch mit euch) sondern nur wissen, wie es "richtig" ist.
    Trotzdem sehe ich da keinen großen Geschwindigkeitsvorteil, ob ich die Rolle an der garaden Wang abrolle oder in der Fensterlaibung. Es ging um eine Grundierung und abgeklebt waren die Fenster sowieso schon. Das Zeug war so schnell an der Wand, so schnell konnte man kaum schauen (schön muss es unter dem Putz ja nicht sein).
    Jedenfalls vielen Dank für die Infos ...
  14. Abrechnung Wandanstrich: VOB/C-DIN auch bei BGB-Vertrag

    die Antwort haben Sie ja jetzt
    abgerechnet wird wie in VOB/C-DIN-Norm Malerarbeiten, auch wenn es ein BGBAbk.-Werkvertrag ist, solange sie nicht besondere Abrechnungsregeln vorab vereinbart haben. Abgerechnet wird die Brutto-Wandfläche. Obs schnell ging oder nicht ist unerheblich. Laieneinschätzungen sind da auch nicht maßgebend  -  sorry  -  soll Sie nicht diskriminieren. Die VOB/C-DINAbk. für Malerarbeiten stellt eben auch hinsichtlich der Abrechnung eine Regel der Technik dar, die erstmal grundsätzlich gilt, so lange nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde.
  15. Falsche Einschätzung: Abrechnung Wandfläche nach VOB/C-DIN

    @Uwe Tilgner
    Und wenn es noch hundert andere so einschätzen, es wird dadurch nicht weniger falsch! Siehe "Der Maler und Lackierermeister" Juli 2010.
  16. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Wand streichen: Fenster & Türen beim Aufmaß – Korrekte Abrechnung

    💡 Kernaussagen: Bei der Abrechnung von Malerarbeiten stellt sich oft die Frage, ob Fenster- und Türflächen vom Aufmaß abgezogen werden müssen. Die Diskussion zeigt, dass die Abrechnungsmethode von der Vertragsart (VOB oder BGBAbk.) und den getroffenen Vereinbarungen abhängt. In Ermangelung spezifischer Vereinbarungen greift oft die DINAbk.-Norm für Malerarbeiten. Die Brutto-Wandfläche wird in der Regel abgerechnet, wobei Fenster und Türen bis zu einer bestimmten Größe (meist 2,5 m²) übermessen werden. Laieneinschätzungen sind dabei unerheblich.

    ⚠️ Wichtig/Achtung: Wie im Beitrag Abrechnung Wandanstrich: Fensterflächen berechnen üblich? angemerkt, kann es zu Unstimmigkeiten kommen, wenn Fensterflächen mitberechnet werden, obwohl der tatsächliche Aufwand geringer erscheint. Es ist daher ratsam, die Abrechnungsmodalitäten vorab klar zu vereinbaren.

    ✅ Zustimmung/Empfohlen: Der Beitrag Abrechnung Wandanstrich: VOB/C-DIN auch bei BGB-Vertrag bestätigt, dass die VOBAbk./C-DIN-Norm für Malerarbeiten auch bei einem BGB-Werkvertrag angewendet wird, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Dies sorgt für eine standardisierte und nachvollziehbare Abrechnung.

    📊 Fakten/Zahlen: Gemäß DIN-Norm, wie im Beitrag DIN-Norm: Aufmaßregeln für Malerarbeiten (Fenster bis 2,5 m²) erläutert, werden Öffnungen in Wänden bis zu einer Einzelgröße von 2,5 m² übermessen. Erst bei größeren Öffnungen wird die Fläche abgezogen. Diese Regelung dient der Vereinfachung des Aufmaßes und berücksichtigt den Mehraufwand für das Streichen von Laibungen.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vor Beginn der Malerarbeiten die Abrechnungsmodalitäten mit dem Auftragnehmer. Bei Unsicherheiten kann ein Blick in die VOB/C-DIN-Norm für Malerarbeiten oder die Konsultation eines Fachmanns helfen. Beachten Sie auch das Urteil des OLG Saarbrücken, wie im Beitrag OLG Saarbrücken: Abrechnung Putz/Stuck nach DIN (BGB-Vertrag) erwähnt, welches die Abrechnung nach DIN-Norm bei fehlender Vereinbarung bestätigt.

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