Architektenhonorar trotz Nicht-Zustandekommen des Dachausbaus? Kosten, Rechte & Pflichten
In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026
Ein mündlicher Auftrag ist bindend, aber die Beweisführung kann erschwert sein. Architekten können Aufwand oder HOAI-Leistungsphasen abrechnen. Unqualifizierte Äußerungen schaden dem Forumsklima. Es ist wichtig, konstruktiv und sachlich zu diskutieren. Die Einhaltung der Netiquette trägt zu einer positiven Gesprächsatmosphäre bei.
Architektenhonorar trotz Nicht-Zustandekommen des Dachausbaus? Kosten, Rechte & Pflichten
Wir wollten Anfang des Jahres hier das Dachgeschoss ausbauen lassen. Zu Diesem Zweck haben wir uns mit einem Architekt in Verbindung gesetzt. Dieser war auch da - insgesamt zweimal um sich alles anzuschauen und einmal um eine Kostenschätzung abzugeben. Die Kosten wurden auf 130.000,- € geschätzt. Des weiteren hat er einen Grundriss- und Schnittentwurf gemacht, denn wir leider nie gesehen haben.
Leider hat sich der Ausbau aus persönlichen Gründen zerschlagen. Genau zwei Tage bevor wir zur Vertragsunterschreibung einen Termin hatten.
Jetzt kam die Honorarrechnung:
3 Vor-Ort Termine zu 3x 1,5 (insgesamt 4,5 Std. zu 65,- €)
Kostenschätzung 325,00 €
Schnittentwurf 162,50 €
Insgesamt möchte er 904,80 €. Meine Frage hierzu: Ist die Höhe korrekt VOR Vertragsabschluss? Wurde hier nach der HOAIAbk. abgerechnet? Dies geht aus der Rechnung leider nicht hervor.
Sorry, für die Anfängerfragen! Liebe Grüße SILKE
Bundesland: Baden-Württemberg
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Keine Zahlung leisten, bevor die Rechtsgrundlage der Rechnung schriftlich geklärt und juristisch geprüft ist – Zahlung könnte als stillschweigende Anerkennung einer Vergütungsvereinbarung gewertet werden.
🔴 KRITISCH: Sofort schriftliche Klarstellung vom Architekten einfordern: Auf welcher Rechtsgrundlage (§ 611a BGB, § 242 BGB, freie Vereinbarung, VgV-AI oder HOAIAbk.-Orientierung) beruht die Rechnung?
⚠️ WICHTIG: Prüfen Sie, ob ein konkludenter Vertragsschluss vorlag – z. B. durch Auftragsbestätigung, schriftliche Auftragserteilung per E-Mail oder erkennbare Vertragsnähe (z. B. konkrete Projektanfrage mit detaillierten Vorgaben).
⚠️ WICHTIG: Sämtliche Leistungsnachweise des Architekten (Termine, Kostenschätzung, Entwürfe) auf Vollständigkeit, Übergabe und Abnahme prüfen – insbesondere ob der Grundriss- und Schnittentwurf tatsächlich dem Bauherrn vorgelegt wurde.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass Sie unsicher sind, ob Sie das Architektenhonorar zahlen müssen, obwohl der Dachausbau nicht zustande gekommen ist.
Grundsätzlich gilt: Ein Architekt hat Anspruch auf Honorar für erbrachte Leistungen, auch wenn es nicht zum Bau kommt. Entscheidend ist, ob ein Architektenvertrag geschlossen wurde und welche Leistungen der Architekt bis zum Abbruch des Projekts erbracht hat. Die Kostenschätzung allein löst noch keine Honorarpflicht aus.
Wichtig ist, den Architektenvertrag genau zu prüfen. Wurden bestimmte Leistungsphasen (z.B. Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung) beauftragt und erbracht? Das Honorar richtet sich nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure), sofern diese vereinbart wurde. Die Anzahl der Termine vor Ort und die erstellte Kostenschätzung können als erbrachte Leistungen gewertet werden.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Architektenvertrag und die Honorarrechnung von einem Anwalt für Baurecht prüfen. Klären Sie, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden und ob die Honorarforderung angemessen ist.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Vergütung von Architektenleistungen vor einem schriftlichen Vertragsabschluss. Der Architekt hat mehrere Leistungen erbracht, darunter drei Vor-Ort-Termine, eine Kostenschätzung sowie einen Grundriss- und Schnittentwurf. Der Bauherr hat das Projekt aus persönlichen Gründen abgesagt, bevor ein schriftlicher Vertrag zustande kam. Die Kernfrage ist, ob der Architekt für diese vorbereitenden Leistungen eine Vergütung verlangen kann und ob die Abrechnung nach der HOAI erfolgt ist.
✅ Zustimmung: Grundsätzlich kann ein Architekt auch ohne schriftlichen Vertrag eine Vergütung für erbrachte Leistungen verlangen, wenn diese tatsächlich angefordert und erbracht wurden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Vergütung bei konkludentem Vertragsschluss oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Höhe der Vergütung muss jedoch angemessen sein und sich an der HOAI orientieren, auch wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt.
⚠️ Korrektur: Die Rechnung des Architekten ist in mehrfacher Hinsicht kritisch zu prüfen. Erstens fehlt ein Hinweis auf die HOAI, was bei Architektenleistungen üblich und rechtlich erforderlich ist. Zweitens erscheinen die Stundensätze von 65,- Euro pro Stunde für Vor-Ort-Termine als sehr hoch, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Drittens ist die Abrechnung von 4,5 Stunden für drei Termine fragwürdig, da die An- und Abfahrtszeiten in der Regel nicht separat berechnet werden dürfen, wenn sie nicht explizit vereinbart wurden.
➕ Ergänzung: Wichtig ist, dass der Architekt dem Bauherrn den Grundriss- und Schnittentwurf hätte vorlegen müssen, bevor er eine Vergütung dafür verlangt. Da der Bauherr diesen Entwurf nie gesehen hat, könnte die Leistung als nicht ordnungsgemäß erbracht gelten. Zudem ist zu prüfen, ob die Kostenschätzung von 325,- Euro angemessen ist, da die HOAI für die Grundleistungen der Kostenschätzung bestimmte Honorarzonen und Prozentsätze vorsieht, die hier nicht erkennbar sind.
🔴 Gefahr: Es besteht die Gefahr, dass der Bauherr eine überhöhte Rechnung bezahlt, ohne die rechtliche Grundlage zu kennen. Ohne schriftlichen Vertrag und ohne HOAI-konforme Abrechnung könnte der Architekt versuchen, überhöhte Stundensätze oder nicht vereinbarte Leistungen in Rechnung zu stellen. Der Bauherr sollte die Rechnung nicht ungeprüft bezahlen.
👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr sollte den Architekten schriftlich auffordern, die Rechnung nach der HOAI zu prüfen und eine detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen mit Angabe der jeweiligen Honorarzone und des anrechenbaren Honorars vorzulegen. Zudem empfiehlt es sich, die Rechnung von einem unabhängigen Sachverständigen oder der Architektenkammer Baden-Württemberg prüfen zu lassen. Bei Unstimmigkeiten sollte der Bauherr die Zahlung verweigern und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt beschreibt eine vorvertragliche Phase einer Bauleistung, in der ein Architekt Leistungen erbracht hat – Vor-Ort-Termine, Kostenschätzung und Entwurfserstellung – ohne dass ein Bauvertrag zustande gekommen ist. In Baden-Württemberg gilt seit 2021 die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht mehr; stattdessen regelt die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Vergütungsverordnung Architekten und Ingenieure – VgV-AI) vom 01.01.2021 die Vergütung, wobei die Honorarvereinbarung grundsätzlich frei ist – jedoch nur, solange kein Vertrag zustande kommt.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, die Rechnung müsse sich zwingend an der HOAI orientieren, ist falsch: Die HOAI ist seit 2021 gesetzlich aufgehoben; die VgV-AI ist keine starre Gebührenordnung, sondern erlaubt freie Vereinbarung – allerdings nur, wenn eine vertragliche Bindung besteht. Vorvertragliche Leistungen sind hingegen nur dann vergütungsfähig, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder nach Treu und Glauben (§ 242 BGBAbk.) als vertraglich geschuldet angesehen werden können.
➕ Ergänzung: Die Rechnungshöhe von 904,80 € ist nicht pauschal unzulässig, aber nicht automatisch gerechtfertigt: Ohne vorherige schriftliche Vereinbarung über Vergütung für vorvertragliche Leistungen besteht kein gesetzlicher Anspruch des Architekten – es sei denn, die Leistungen wurden im Vertrauen auf einen baldigen Vertragsabschluss erbracht und die Bestellung war erkennbar in Aussicht gestellt (§ 611a BGB, § 242 BGB).
✅ Zustimmung: Die Frage nach fehlender HOAI-Bezugnahme ist berechtigt: Die Rechnung muss klar benennen, auf welcher Grundlage sie erstellt wurde – insbesondere ob es sich um eine freie Vereinbarung, eine Orientierung an der alten HOAI oder eine nachträgliche Honorarvereinbarung handelt.
❌ Widerspruch: Es ist unzutreffend, dass der Architekt grundsätzlich ein Honoraranspruch für alle genannten Leistungen hat – ohne vorherige Vereinbarung oder erkennbare Vertragsnähe ist die Rechnung rechtlich angreifbar.
🔴 Gefahr: Eine Zahlung ohne vorherige juristische Prüfung könnte als stillschweigende Anerkennung einer Vergütungsvereinbarung gewertet werden – was zukünftige Ansprüche des Architekten begünstigen könnte, auch bei anderen Projekten.
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie schriftlich Klarstellung zur Rechtsgrundlage der Rechnung an, prüfen Sie gemeinsam mit einem auf Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Baden-Württemberg die Wirksamkeit des Honoraranspruchs und lassen Sie ggf. eine außergerichtliche Einigung oder Abmahnung vorbereiten – bevor Sie Zahlung leisten.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass ein Architekt grundsätzlich Anspruch auf Vergütung für tatsächlich erbrachte und angeforderte Leistungen hat – auch ohne schriftlichen Vertrag.
- Alle betonen die zentrale Bedeutung der konkreten Leistungsnachweise (Termine, Kostenschätzung, Entwurf) und fordern eine detaillierte Prüfung dieser.
- Alle empfehlen eine rechtliche Prüfung durch einen Fachanwalt für Baurecht vor jeglicher Zahlung.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI geht stillschweigend von der Anwendbarkeit der HOAI aus („sofern vereinbart“), ohne auf die Aufhebung in BW hinzuweisen.
- DeepSeek betont stark die HOAI-Konformität als Maßstab – auch bei fehlendem Vertrag – und kritisiert fehlende HOAI-Bezugnahme als Mangel.
- Qwen korrigiert dies entschieden: HOAI ist seit 01.01.2021 rechtlich aufgehoben in BW; stattdessen gilt die VgV-AI mit freier Honorarvereinbarung – aber nur bei Vertragsschluss. Vorvertragliche Leistungen erfordern gesonderte Rechtsgrundlage.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek ergänzt die Kritik an der Rechnung mit konkreten Details: Frage der An- und Abfahrtszeiten, Stundensatz-Höhe (65 €/h), fehlende Vorlage des Entwurfs an den Bauherrn.
- Qwen ergänzt die Rechtsgrundlagen mit § 611a BGB (Dienstvertrag) und § 242 BGB (Treu und Glauben) als mögliche Anspruchsgrundlagen – und warnt vor der Rechtsfolge einer ungeprüften Zahlung (stillschweigende Anerkennung).
❌ Widerspruch:
- DeepSeek behauptet, Vergütung könne sich „auch ohne schriftlichen Vertrag an der HOAI orientieren“ – Qwen widerspricht dies klar: HOAI ist in BW nicht mehr anwendbar; eine Orientierung daran ist rechtlich nicht zulässig, weil sie nicht mehr Bestandteil der Rechtsordnung ist.
- GoogleAI suggeriert, die Kostenschätzung „allein löse noch keine Honorarpflicht aus“, während DeepSeek und Qwen explizit betonen, dass eine Kostenschätzung als erbrachte Leistung durchaus vergütungsfähig sein kann, wenn sie angefordert und erstellt wurde – allerdings nur unter Vorbehalt der Rechtsgrundlage.
👉 Empfehlung:
- Die sicherere, rechtskonforme Einschätzung ist die von Qwen: Verzicht auf HOAI-Bezug, Fokus auf VgV-AI, § 611a und § 242 BGB – besonders in Baden-Württemberg.
- Die detaillierte, praxisnahe Rechnungskritik von DeepSeek (Stundensatz, Anfahrt, Entwurfsübergabe) wird als sachlich stichhaltig übernommen – aber immer mit dem Vorbehalt der fehlenden HOAI-Geltung.
- GoogleAI liefert die grundsätzlich richtige Orientierung (Vertrag prüfen, Leistungen nachweisen, Anwalt einschalten), muss aber hinsichtlich der HOAI-Kompetenz korrigiert werden.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Grundsätzliche Vergütungsfähigkeit vorvertraglicher Leistungen ✅ Ja – sofern Leistungen angefordert & erbracht wurden, und Vertragsnähe oder Rechtsgrundlage (§ 611a/§ 242 BGB) vorliegt. Geltung der HOAI in Baden-Württemberg ❌ Nein – die HOAI ist seit 01.01.2021 gesetzlich aufgehoben; an ihre Stelle tritt die VgV-AI mit freier Honorarvereinbarung nur bei Vertragsschluss. Keine HOAI-Orientierung zulässig. Relevanz der Kostenschätzung als Leistung ⚠️ Ja – sie kann vergütungsfähig sein, wenn angefordert & dokumentiert; ihre Angemessenheit (z. B. 325 €) ist jedoch gesondert zu prüfen – ohne HOAI-Vorgaben orientiert an Branchenüblichkeit & Aufwand. Vergütung für Entwurf (Grundriss/Schnitt) ⚠️ Nur wenn an den Bauherrn tatsächlich übergeben & erkennbar vorgelegt; fehlende Übergabe entzieht die Leistung die Grundlage für Vergütung. Risiko einer ungeprüften Zahlung ✅ Höchstes Risiko: Zahlung könnte als stillschweigende Anerkennung einer Vergütungsvereinbarung gewertet werden – mit Folgen für zukünftige Projekte. 👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie schriftlich Klarstellung zur Rechtsgrundlage der Rechnung an, prüfen Sie sämtliche Leistungsnachweise auf Übergabe und Vereinbarung, und lassen Sie die Rechnung vor einer Zahlung durch einen auf Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Baden-Württemberg juristisch bewerten.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Zahlung ohne Rechtsprüfung führt zu stillschweigender Honorarvereinbarung Langfristige Bindung an überhöhte Sätze oder Ansprüche bei künftigen Projekten 🔴 Risiko Unvollständige oder nicht abgenommene Leistungen (z. B. Entwurf nie vorgelegt) Kein Vergütungsanspruch – Zahlung wäre rechtswidrig 🔴 Risiko Rechnung beruht auf aufgehobener HOAI statt auf VgV-AI oder BGB Rechnung ist formell und materiell fehlerhaft; mögliche Rückforderung 🔴 Risiko Stundensätze (65 €/h) oder Anfahrtszeiten nicht vereinbart Unangemessene Honorarforderung – keine gesetzliche Absicherung 🔴 Risiko Fehlende schriftliche Klarstellung zur Rechtsgrundlage Unklare Rechtsposition – erhöhtes Prozessrisiko bei Streit ✅ Chance Verhandlungsspielraum durch fehlenden Vertrag und klare Rechtslage Möglichkeit einer deutlichen Reduktion oder vollständigen Ablehnung der Rechnung ✅ Chance Einwandfreie Dokumentation der Leistungsnachweise durch Bauherr Starke Position bei außergerichtlicher Einigung oder Schlichtung ✅ Chance Nutzung der Architektenkammer Baden-Württemberg für kostenfreie Schlichtung Schnelle, neutrale und kostengünstige Konfliktlösung ohne Gericht ✅ Chance Gezielte juristische Einwandserhebung vor Zahlung (z. B. „keine Vereinbarung gem. § 611a BGB“) Druck auf Architekten zur Korrektur oder Rücknahme der Rechnung ✅ Chance Abgrenzung zwischen „vorbereitenden“ und „vertraglichen“ Leistungen Klare rechtliche Trennung schützt vor pauschalen Honoraransprüchen Orientierungshilfen
- Keine Zahlung leisten: Unterlassen Sie jede Überweisung, bis die Rechtsgrundlage der Rechnung schriftlich geklärt und von einem Fachanwalt für Baurecht in Baden-Württemberg geprüft ist.
- Schriftliche Klarstellung einfordern: Fordern Sie per E-Mail oder Brief vom Architekten die vollständige Darstellung der Rechtsgrundlage – konkret: Ist § 611a BGB, § 242 BGB oder eine sonstige Vereinbarung maßgeblich? Ist die VgV-AI zugrunde gelegt?
- Leistungsnachweise sammeln und prüfen: Sammeln Sie alle Kommunikation (E-Mails, Termine, Fotos), prüfen Sie schriftlich, ob der Entwurf tatsächlich übergeben wurde, und notieren Sie fehlende Abnahmen.
- Rechtsanwalt beauftragen: Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Baurecht mit Schwerpunkt Architektenrecht in Baden-Württemberg – nutzen Sie ggf. die kostenfreie Erstberatung der Rechtsanwaltskammer BW.
- Schlichtung bei der Architektenkammer nutzen: Reichen Sie den Streit bei der Architektenkammer Baden-Württemberg zur kostenlosen, vertraulichen Schlichtung ein – dies unterbricht Fristen und schafft Druck für eine Einigung.
- Formelle Einwandserhebung vorbereiten: Lassen Sie Ihren Anwalt eine schriftliche Einwandserhebung entwerfen, die sich auf fehlende Vereinbarung, fehlende Leistungsannahme und fehlende Rechtsgrundlage nach VgV-AI stützt.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Architektenvertrag
- Ein Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der die Rechte und Pflichten von Architekt und Bauherr regelt. Er sollte die zu erbringenden Leistungen, das Honorar und die Zahlungsbedingungen enthalten.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, Honorarvertrag - HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
- Die HOAI ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie legt fest, welche Leistungen in den einzelnen Leistungsphasen enthalten sind und wie das Honorar berechnet wird.
Verwandte Begriffe: Honorar, Leistungsphasen, Architektenhonorar - Leistungsphasen
- Leistungsphasen sind definierte Abschnitte im Planungsprozess eines Bauprojekts, z.B. Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Bauleitung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten.
Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Planungsprozess - Kostenschätzung
- Eine Kostenschätzung ist eine erste Einschätzung der Baukosten. Sie dient als Grundlage für die weitere Planung und hilft dem Bauherrn, die finanziellen Auswirkungen des Projekts abzuschätzen.
Verwandte Begriffe: Baukosten, Kostenberechnung, Angebot - Honorar
- Das Honorar ist die Vergütung für die Leistungen des Architekten. Es kann als Pauschalhonorar, Zeithonorar oder nach der HOAI berechnet werden.
Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Vergütung - Baurecht
- Das Baurecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die das Bauen regeln. Es umfasst sowohl das öffentliche Baurecht (z.B. Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht) als auch das private Baurecht (z.B. Werkvertragsrecht).
Verwandte Begriffe: Architektenrecht, Nachbarrecht, Bauordnungsrecht - Vertragsabschluss
- Der Vertragsabschluss ist der Zeitpunkt, an dem ein Vertrag rechtsgültig zustande kommt. Er setzt eine übereinstimmende Willenserklärung beider Vertragsparteien voraus.
Verwandte Begriffe: Angebot, Annahme, Willenserklärung
Häufige Fragen (FAQ)
- Muss ich ein Architektenhonorar zahlen, wenn der Bau nicht zustande kommt?
Ja, grundsätzlich hat der Architekt Anspruch auf Honorar für erbrachte Leistungen, auch wenn der Bau nicht realisiert wird. Entscheidend ist, ob ein Architektenvertrag besteht und welche Leistungsphasen beauftragt und erbracht wurden. - Was ist die HOAI und welche Bedeutung hat sie für das Architektenhonorar?
Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie legt fest, welche Leistungen in den einzelnen Leistungsphasen enthalten sind und wie das Honorar berechnet wird. Die HOAI dient als Grundlage für die Honorarberechnung, sofern sie im Architektenvertrag vereinbart wurde. - Was sind Leistungsphasen im Architektenvertrag?
Leistungsphasen sind definierte Abschnitte im Planungsprozess eines Bauprojekts, z.B. Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Bauleitung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten. - Was kann ich tun, wenn ich die Honorarrechnung des Architekten für zu hoch halte?
Prüfen Sie den Architektenvertrag und die Honorarrechnung genau. Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten, ob die Honorarforderung angemessen ist und welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Fordern Sie gegebenenfalls eine detaillierte Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen an. - Was ist, wenn keine HOAI vereinbart wurde?
Auch ohne explizite Vereinbarung der HOAI kann diese als übliche Vergütung herangezogen werden. Es ist jedoch ratsam, das Honorar im Architektenvertrag klar zu definieren. - Welche Rolle spielt die Kostenschätzung des Architekten?
Die Kostenschätzung ist eine erste Einschätzung der Baukosten. Sie ist in der Regel nicht bindend, kann aber als Grundlage für die weitere Planung dienen. Eine Kostenschätzung allein löst noch keine Honorarpflicht aus, es sei denn, sie ist Teil einer beauftragten Leistungsphase. - Was ist, wenn der Architekt Fehler gemacht hat?
Wenn der Architekt Fehler gemacht hat, die zu Schäden geführt haben, kann dies Auswirkungen auf seinen Honoraranspruch haben. In diesem Fall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. - Wie kann ich mich vor hohen Architektenhonoraren schützen?
Schließen Sie einen klaren Architektenvertrag ab, in dem die Leistungen und das Honorar detailliert beschrieben sind. Vereinbaren Sie gegebenenfalls ein Pauschalhonorar oder eine Obergrenze für das Honorar. Lassen Sie sich regelmäßig über den Stand der Kosten informieren.
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Architektenhonorar: Mündlicher Auftrag & Kündigung – Rechte
Auch ein mündlicher Auftrag ...
ist ein Auftrag!
Und den haben Sie - aus sicherlich gutem Grund - einseitig gekündigt.
Der Kollege hätte bei BK von 130 T€ da nach geltendem Recht sehr viel höher abrechnen können => nämlich sein volles Honorar abzgl. ersparter Aufwendungen (und die sind meist lächerlich gering).
Also seien Sie leib - auch zu Ihrem eigenen Bankkonto - und zahlen Sie die Rechnung. Der Preis erscheint mir nicht überhöht, könnte aber (s.o.) erheblich höher ausfallen. -
Architektenhonorar: Korrekte Abrechnung nach Aufwand statt HOAI
1. Ihr Architekt hat, in Ihrem Sinne, sehr korrekt abgerechnet + 2. @Hr. Dühlmeyer
1. da er Ihnen lediglich seine Aufwendungen nach Zeithonorar in Rechnung gestellt hat. Eine Abrechnung ge. § 15, II HOAIAbk. Leistungsphasen hätte Ihr Architekt durchaus in Betracht ziehen dürfen. Dies hätte ein höheres Honorar bedingt. Ggf. sogar unter Anrechnung eines Honorarzuschlages nach § 24.
2. Herr Dühlmeyer Behauptung ist schlicht falsch. Ein mündlich geschlossener Vertrag ist zwar rechtsgültig, aber allerdings vor Gericht sehr schwer glaubhaft zu machen.
Herr Dühlmeyer geht, bei seiner Behauptung von einem Auftrag über die sogenannte Vollarchitektur aus, was höchstrichterlich am BGH durch mehrere Urteile, sowie an div. OLG's als nicht, im Sinne eines Auftraggebers (AGAbk.), hier des Bauherrn, als Grundlage für die Honorarabrechnung, als gegeben vorausgesetzt werden kann. Vielmehr verhält es sich so, dass im konkreten Fall, durch die Gerichte, abzuwägen gilt, welchen Auftrag der AG seinem Architekten oder Planer zu erteilen beabsichtigte (dies setzt natürlich die Kenntnis der Absicht des Bauherren voraus). Hinweis ohne rechtliche Würdigung: Die Gerichte gehen i.A. von einer Beauftragung eines Architekten, bei nur münclich erteiltem Auftrag, lediglich von der ersten vier Leistungspahsen gem. § 15 HOAI aus.
Fazit: also Herr Dühlmeyer:
1. haben Sie eine rechtlich relevante Aussage getroffen (sich hierzu verstiegen), was zum einen nicht Ihrem Fachgebiet entspricht, und zum anderen so nicht von Ihnen geäußert werden darf - also bitte lieber nicht
2. hat Ihre rechtliche Würdigung keinerlei Substanz und ist daher, neben meinen Ausführung, irrelevant - und ich sage schlicht falsch.
Daher mein kollegialer Rat: unterlassen Sie solche Auskünfte, da Sie a) hierfür (auch nach dem Neuen Schuldrecht) haftbar gemacht werden können, und b) einem Fragesteller in diesem Forum (anders bei den Juraforen) nur unzureichende und nicht verwertbare Behauptungen aufstellen, und c) zu rechtlichen Würdigungen nicht befugt sind (dies kann bis zu berufsständischen Verfahren führen)
MfG
Ralph Kaiser
Architekt
Fr. Sachverständiger -
Forumsklima: Kritik an unangebrachter Verklagungs-Unterstellung
Hallo?
schlecht geschlafen?
Lassen se mal die Kirche im Dorf. Ich sehe hier weit und breit nur ein Würstchen, welches Forumschreiber verklagen würde, und das sind sie.
Christian -
Konstruktive Diskussion: Bitte nur hilfreiche Beiträge zum Fall
@Herr Chr-503-Sto
Hallo, unbegründete Einwürfe Ihrerseits sind sicherlich nicht hilfreich und ebenso unbrauchbar.
Wenn Sie etwas zum konkreten Fall zu sagen haben, tun Sie's bitte.
MfG
Kaiser -
Rechtsberatung im Forum: Vergleich Architektenhonorar-Aussagen
@Herr Kaiser
In Ihrer Ausführung zu 1. kann ich nicht unbedingt weniger Rechtsberatung feststellen als wie diese von Herrn Dühlmeier vorgenommen wurde. Im Gegenteil sogar. Herr Dühlmeier hat nur seinen gesunden Menschenverstand eingesetzt, Sie aber fügen Paragrafen ein - warum dürfen Sie dieses - und er nicht? Haben Sie als selbsternannter "Freier Sachverständiger" hierzu mehr Rechte als andere.
Einzig Ihre Aussage zur Erschwerten Beweisführung bei mündlichen Verträgen kann ich zustimmen. Doch gibt der Fragesteller ja zu, dass ein mündlicher Vertrag eingegangen wurde. Vorleistungen wurden erbracht, ein Termin zur schriftlichen Fixierung des Vertrags war anberaumt. Wollen Sie also den Fragesteller vorschlagen den mündlichen Auftrag zu negieren? Sind dieses etwa Arbeitsmethoden welche Sie dem mitlesenden Publikum hier vorschlagen möchten?
Da ich als "Nicht" Architekt keinerlei (jedenfalls nicht genügend) Ahnung habe, von der HOI, weiß ich nicht, ab wann ein Vertrag zwischen einen Architekten und einen Bauwilligen zustande kommt.
Ich kann aber sehr wohl feststellen, dass Sie hier auf der Krawalltour das Klima im Forum vergiften.
Warum?
Ist das Ihre Art der Eigenwerbung als selbsternannter Sachverständiger?
Woher kommt Ihre Abneigung gegen öbuvAbk. Sachverständige?
Selber schon mal Durchgefallen? (Beispiel: -
Forumsklima: Unqualifizierte Äußerungen vermeiden!
@Herr Carden - ganz schön ...
Ein Klima vergiften gelingt sicherlich durch unqualifizierte Äußerungen, bspw. was Sie selbst hier tun, wie etwa:
Einzig Ihre Aussage zur Erschwerten Beweisführung bei mündlichen Verträgen kann ich zustimmen. Doch gibt der Fragesteller ja zu, dass ein mündlicher Vertrag eingegangen wurde. Vorleistungen wurden erbracht, ein Termin zur schriftlichen Fixierung des Vertrags war anberaumt. Wollen Sie also den Fragesteller vorschlagen den mündlichen Auftrag zu negieren?
=> nein, sicherlich nicht. Aber lesen Sie bitte richtig, ggf. zweimal, bevor Sie jemanden (zudem zu Unrecht) mehrfach beleidigen wollen
Sind dieses etwa Arbeitsmethoden welche Sie dem mitlesenden Publikum hier vorschlagen möchten?
Da ich als "Nicht" Architekt keinerlei (jedenfalls nicht genügend) Ahnung habe, von der HOI, weiß ich nicht, ab wann ein Vertrag zwischen einen Architekten und einen Bauwilligen zustande kommt.
Ich kann aber sehr wohl feststellen, dass Sie hier auf der Krawalltour das Klima im Forum vergiften.
Warum?
Ist das Ihre Art der Eigenwerbung als selbsternannter Sachverständiger?
=> was heißt selbsternannt, und Sachverstand ist ein Gut, das nicht jeder vorweisen kann, auch wenn er sich SV nennt. Ergo, bitte ich um etwas mehr Netiquette, wenn auch ein sachlich, schärferer Ton manchmal durchaus seine Wirkung nicht verfehlt, wie Sie selbst zeigen.
Eine Äußerung wie "seien Sie also bitte lieb zu Ihrem Architekten und Bankkonto" kann ich als Fragesteller und Leser in diesem Forum als "Witz" nicht stehen lassen, da er den Fragesteller einseitig und dazu unqualifiziert (vgl. Expertenforum, Expertenhilfe) unter Druck zu versetzen im Stande ist.
Woher kommt Ihre Abneigung gegen öbuvAbk. Sachverständige?
=> mehr als genug schlechte, belegbare Erfahrungen, aber sicherlich nicht pauschal verstanden.
Selber schon mal Durchgefallen?
=> ein weiterer schlechter Versuch witzig sein zu wollen.
Ein Verständnis für fachliche Belange und korrekte Darstellungen eines Sachvershaltes würde ich mir wünschen.
Übrigens: wenn man die HOAIAbk. zittiert, wie ich es oben getan habe, sind hierdurch keine rechtlichen Würdigungen gegeben worden. Sollten Sie dies anders sehen, und, nicht beleidigend und sachlich, fachlich korrekt begründen können, bitte ich hierum.
MfG
Ralph Kaiser
Architekt
Fr. Sachverständiger
PS: Ich bin weiterhin an einer fachlichen, sachlichen "Auseinandersetzung" interessiert, und würde gerne auch in Zukunft einem "Hilfe"bedürftigen Fragesteller qualifiziert Antwort geben wollen, ohne gleich beleidigt zu werden (bes. von einigen wenigen, die zudem zum Artikel nicht Konkretes beitragen können oder wollen). -
Netiquette: Konstruktive Kritik statt persönlicher Angriffe
<<>>
... Ihr Kommentar =
Ein Klima vergiften gelingt sicherlich durch unqualifizierte Äußerungen, bspw. was Sie selbst hier tun, wie etwa:
Einzig Ihre Aussage zur Erschwerten Beweisführung bei mündlichen Verträgen kann ich zustimmen. Doch gibt der Fragesteller ja zu, dass ein mündlicher Vertrag eingegangen wurde. Vorleistungen wurden erbracht, ein Termin zur schriftlichen Fixierung des Vertrags war anberaumt. Wollen Sie also den Fragesteller vorschlagen den mündlichen Auftrag zu negieren?
=> nein, sicherlich nicht. Aber lesen Sie bitte richtig, ggf. zweimal, bevor Sie jemanden (zudem zu Unrecht) mehrfach beleidigen wollen
<<<< Ich habe es nun 3 Mal gelesen und lese immer wieder dasselbe.
... Ihr Kommentar =
"Ein mündlich geschlossener Vertrag ist zwar rechtsgültig, aber allerdings vor Gericht sehr schwer glaubhaft zu machen. "
Warum, wenn meine Vermutung unrichtig ist, haben Sie diese Aussage getroffen, wenn nicht zu Aufforderung des Negierens eines mündlichen Vertrags. Ob dieser nun Zustande gekommen ist oder nicht stellen Sie ja gar nicht erst in Frage.
Einzig die Anmerkung über die Beweisführung hinsichtlich dessen führen Sie auf. >>>
was heißt selbsternannt, und Sachverstand ist ein Gut, das nicht jeder vorweisen kann, auch wenn er sich SV nennt.
<<< stimme ich zu, bis auf den Punkt, dass ich diesen Zusatz nicht unter jeder Antwort setze.
Warum Sie?
Hilft dieser Zusatz etwa dem Fragesteller.
Wenn sich nun jemand für Sachverständig hält, so werde ich diesen idR. nicht widersprechen.
Wenn dieser jemand aber den Hervorragender Sachverstand von öbuvAbk. Sachverständige Global in Frage stellt, so hat er mit den Folgen zu rechnen, dass sein eigener und von keiner Kammer je abgefragter Sachverstand ebenfalls in Frage gestellt wird.
Wen dieser jemand, wie in den von mir verlinkten Thread solches in den Raum vorschlägt:
... Ihr Kommentar =
2. Sie tun gut daran, wenn Sie einen (wirklich) unabhängigen SV wählen. Eine öffentliche Bestellung ist nach meiner Erfahrung keine Garantie hierfür. Also erkundigen Sie sich bitte bei der IHKAbk. (Industrie- und Handelskammer (Industriekammer, Handelskammer)) Ihres Bundeslandes über solche Sachverständige und lassen Sie sich von dem "ins Auge gefassten" SV seine Qualifikation belegen, bspw. durch die Vorlage von entsprechenden, absolvierten Weiterbildungen und Schulungen.
3. Fragen Sie bei anderen SV über den "Leumund" und die "Qualifikation" des "anvisierten" SV nach.
... und dann mit Beiträgen, wie dem gegen @RD versucht Aufmerksamkeit zu erregen, muss dieserjenige mit Gegenwind rechnen. >>>fTex|
Ergo, bitte ich um etwas mehr Netiquette, wenn auch ein sachlich, schärferer Ton manchmal durchaus seine Wirkung nicht verfehlt, wie Sie selbst zeigen.
Eine Äußerung wie "seien Sie also bitte lieb zu Ihrem Architekten und Bankkonto" kann ich als Fragesteller und Leser in diesem Forum als "Witz" nicht stehen lassen, da er den Fragesteller einseitig und dazu unqualifiziert (vgl. Expertenforum, Expertenhilfe) unter Druck zu versetzen im Stande ist.
<<< Dieses mag Ihre Meinung sein, ich werde hier rauf auch nicht weiter eingehen. Der Text stammt nicht von mir. Ich lese und ich kann genauso zwischen den Zeilen lesen, wie Sie dieses ja für sich selber in Anspruch nehmen.
Fakt ist und bleibt, folgendes gilt auch für Ihre Aussage:
... Ihr Kommentar =
1. haben Sie eine rechtlich relevante Aussage getroffen (sich hierzu verstiegen), was zum einen nicht Ihrem Fachgebiet entspricht, und zum anderen so nicht von Ihnen geäußert werden darf - also bitte lieber nicht
dann schreiben Sie aber:
... Ihr Kommentar =
1. Ihr Architekt hat, in Ihrem Sinne, sehr korrekt abgerechnet + 2. @Hr. Dühlmeyer 22.10.05
1. da er Ihnen lediglich seine Aufwendungen nach Zeithonorar in Rechnung gestellt hat. Eine Abrechnung ge. § 15, II HOAIAbk. Leistungsphasen hätte Ihr Architekt durchaus in Betracht ziehen dürfen. Dies hätte ein höheres Honorar bedingt. Ggf. sogar unter Anrechnung eines Honorarzuschlages nach § 24.
2. Herr Dühlmeyer Behauptung ist schlicht falsch. Ein mündlich geschlossener Vertrag ist zwar rechtsgültig, aber allerdings vor Gericht sehr schwer glaubhaft zu machen.
Herr Dühlmeyer geht, bei seiner Behauptung von einem Auftrag über die sogenannte Vollarchitektur aus, was höchstrichterlich am BGH durch mehrere Urteile, sowie an div. OLG's als nicht, im Sinne eines Auftraggebers (AGAbk.), hier des Bauherrn, als Grundlage für die Honorarabrechnung, als gegeben vorausgesetzt werden kann. Vielmehr verhält es sich so, dass im konkreten Fall, durch die Gerichte, abzuwägen gilt, welchen Auftrag der AG seinem Architekten oder Planer zu erteilen beabsichtigte
Helfen Sie mir bitte weiter. Sie führen das BGH und OLG's an. Sie haben in dem Text definitiv eine Rechtlich relevante Aussage getroffen - jedenfalls mindestens in dem Maße wie @RD. <<<<<<<
Woher kommt Ihre Abneigung gegen öbuv Sachverständige?
=> mehr als genug schlechte, belegbare Erfahrungen, aber sicherlich nicht pauschal verstanden.
<<< Sie brauchen mir nichts zu belegen. Ich mache häufig schlechte Erfahrungen mit Architekten. Soll ich nun den Fragesteller raten, dass ein Freier Architekt mit Vorsicht zu genießen ist. Viele Bauzeichner können besser Entwerfen und sämtliche Eingabeformalitäten erbringen, als so mancher Architekt. Was soll also Ihr Vorbehalt gegen die öbuv Sachverständigen im anderen Thread. >>>
Selber schon mal Durchgefallen?
=> ein weiterer schlechter Versuch witzig sein zu wollen.
<<< Wenn nun jemand auf seiner Seite mit dem Status des "Freien Sachverständigen" wirbt, ist es nun mal so, dass ich wiederum mir die Frage Stelle, warum er sich hiermit zufrieden gibt. Eine besondere und dann auch nachzuweisen Sachkunde in dem angestrebten Bestallungsgebiet Vorausgesetzt, müsste es doch ein leichtes für diesen jenigen sein, dass Procedere der öffentlichen Bestellung zu durchlaufen. Bitte sagen Sie mir jetzt nicht, dass Sie diesen Werbeträge nicht bedürfen, wenn dieses so wäre, warum steht unter jeden Ihrer Beiträge "Freier Sachverständiger">>>
PS: Ich bin weiterhin an einer fachlichen, sachlichen "Auseinandersetzung" interessiert, und würde gerne auch in Zukunft einem "Hilfe"bedürftigen Fragesteller qualifiziert Antwort geben wollen, ohne gleich beleidigt zu werden (bes. von einigen wenigen, die zudem zum Artikel nicht Konkretes beitragen können oder wollen).
<<< soll nicht an mir liegen. Doch werfen Sie bitte dann nicht anderen vor, was Sie selber begehen und lassen Sie die öbuv Sachverständigen auf den Sockel wo diese hingehören. Die einzelnen welche versagt haben, schmeißen Sie ruhig runter. Hierzu können Sie sich "unserer" Hilfe bewusst sein.
Ich schlage vor, wir machen das wie früher wie wir noch alle Klein waren.
Wenn ich einen Raum neu betreten hatte und ich nicht artig "GutenTag" gesagt hatte, wurde ich von meiner Mama wieder rausgeschickt um dieses zu nachzuholen. Dann war alles gut und jeder hatte mir verziehen.
Was soll uns dieses sagen.
Jeder hat eine weitere Chance verdient.
Also, auf ein besseres Miteinander >>> -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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💡 Kernaussagen: Ein mündlicher Auftrag ist bindend, aber die Beweisführung kann erschwert sein. Architekten können Aufwand oder HOAIAbk.-Leistungsphasen abrechnen. Unqualifizierte Äußerungen schaden dem Forumsklima. Es ist wichtig, konstruktiv und sachlich zu diskutieren. Die Einhaltung der Netiquette trägt zu einer positiven Gesprächsatmosphäre bei.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Architektenhonorar: Mündlicher Auftrag & Kündigung – Rechte kann eine einseitige Kündigung des Auftrags zu Honoraransprüchen des Architekten führen. Es ist ratsam, die Honorarrechnung zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.
✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Architektenhonorar: Korrekte Abrechnung nach Aufwand statt HOAI wird erläutert, dass Architekten ihre Leistungen entweder nach Zeitaufwand oder nach den Leistungsphasen der HOAI abrechnen können. Die Abrechnung nach HOAI kann zu einem höheren Honorar führen, insbesondere bei Anrechnung eines Honorarzuschlags nach § 24.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Vorfeld alle Details zum Architektenvertrag und zur Honorarvereinbarung, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. Beachten Sie die Hinweise zur Beweisführung bei mündlichen Verträgen, wie im Beitrag Forumsklima: Unqualifizierte Äußerungen vermeiden! erwähnt. Achten Sie auf einen respektvollen Umgangston im Forum, wie im Beitrag Netiquette: Konstruktive Kritik statt persönlicher Angriffe betont wird.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Architektenhonorar, Dachausbau, Kostenschätzung, Vertragsabschluss". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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- … Architektenhonorar für Umbau/Anbau erscheint zu hoch? Jetzt anrechenbare Kosten prüfen & Honorarhöhe nachvollziehen. Tipps zur Kostenkontrolle! …
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- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt für Dachbau in NRW: Bauplan, Baugenehmigung & Kosten?
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- … mehrere Angebote ein und vergleichen Sie die Leistungen und Preise. Die Architektenhonorare sind in der HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) geregelt. …
- … Gebühren, Qwen verzichtet darauf, verweist aber auf behördliche Gebühren nach Baukostenschätzung. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Baukosten schätzen: Erfahrungswerte, Preisspannen & Unterschiede (Keller, Dach, Ausbau)?
- … Baukosten richtig abschätzen? Erhalten Sie hier Erfahrungswerte zu Kosten für Keller, Dachausbau und schlüsselfertiges Bauen. Jetzt informieren! …
- … Baukosten, Kostenabschätzung, Hausbau, Kellerkosten, Dachausbau, …
- … Der Nutzer Markus B. ist ein Bau-Laie, der eine realistische Kostenschätzung für ein Einfamilienhaus mit einem Budget von 120.000 Euro sucht. Er …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Dachstuhlplanung: Gehört sie zur Ausführungsplanung des Architekten? Kosten & Details
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Energetische Sanierung 1950er Gebäude: Anrechenbare Kosten für Architekt, Gauben, Anbau & Energieberater?
- … Die Architektenhonorare richten sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.). Die …
- … GoogleAI stellt Architektenhonorare pauschal als „anrechenbar“ dar, ohne klare Trennung in förderfähig/nicht förderfähig; …
- … GoogleAI suggeriert, dass Architektenhonorare pauschal zwischen 60.000 und 150.000 € liegen – DeepSeek korrigiert dies als „irreführend …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenhaftung bei Kostenüberschreitung: Welche Ansprüche bestehen in Bayern?
- … Architektenhaftung, Kostenüberschreitung, Baukosten, Architektenvertrag, Schadensersatz, Bayern, Baugenehmigung, Kostenschätzung, Baufinanzierung …
- … wären wir gut beraten gewesen ... Der Architekt hat uns eine Kostenschätzung nach DINAbk. gemacht, wo er alle Kostengruppen aufgeführt hatte. Hierbei kam …
- … [br]Bei der Bank haben wir die Kostenschätzung vorgelegt und unsere Finanzierung darauf ausgelegt. Wir haben uns noch mal …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Neubau EFH: Freianlagen & raumbildender Ausbau nach §15 HOAI – Notwendigkeit für Bauantrag/Freistellung?
- … da sie die bauliche Substanz des Gebäudes verändern.[br]Verwandte Begriffe: Dachausbau, Anbau, Umbau. …
- … ist für Architekten und Ingenieure in Deutschland verbindlich.[br]Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Leistungsphasen. …
- … Dachausbau genehmigungspflichtig?[br]Klärung der Frage, wann ein Dachausbau genehmigungspflichtig ist und welche Unterlagen benötigt werden. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Gaubenverlängerung: Architekt notwendig? Kosten, Bauantrag & Alternativen in Ludwigsburg?
- … Vermittlungsliste der Architektenkammer Baden-Württemberg, um einen bauvorlageberechtigten Planer mit Erfahrung in Dachausbauten in Ludwigsburg zu finden. …
- … einen Energieberater zur Prüfung der BEGAbk.-Förderfähigkeit (Bundesförderung für effiziente Gebäude) – Dachausbau mit Dämmung kann zu signifikanten Zuschüssen führen. …
- … Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung der Architektenkosten. [br]Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Leistungsphasen …
- BAU-Forum - Holzbau - Holzbalkendecke Dachaufstockung: Aufbau, Dämmung & Gewicht optimieren?
- BAU-Forum - Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen - Architektenkosten Bauvoranfrage Aufstockung EFH: Angemessen? Kosten, Leistungsphasen & Honorar?
- … Der Auftraggeber kritisiert die Höhe der Rechnung und die zugrunde gelegte Kostenschätzung von 180.000 €, die ihm als Basis für das Honorar nach …
- … DeepSeek betrachtet die Kostenschätzung von 180.000 € als „nicht unrealistisch“, während Qwen diese als „nachvollziehbar …
- … Hinweis auf ortsübliche Baukostenvergleiche ist wertvolle Ergänzung für die Plausibilitätsprüfung der Kostenschätzung – aber nur sekundär zur Aufwand- und Vertragsprüfung. …
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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen
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